Kapitän z. S. B.: „homöopathische Dosen“ sei „unglücklicher Begriff“; Ziel: kontinuierliche Wahrnehmung der Lageverschlechterung
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„Es war meine eigene Initiative, sicherzustellen, dass wir regelmäßig in verständlichen Dosen, in verständlichen Anteilen jede Woche über die Entwicklung berichten. … [M]ein Rational war, dass wir über die regelmäßige Berichterstattung dann das Ziel erreichen, dass sie [die Abgeordneten] die Entwicklung der Sicherheits- und Bedrohungslage kontinuierlich wahrnehmen und damit auch die kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheits- und Bedrohungslage wahrnehmen. … Spätestens jetzt stelle ich fest, dass das ein unglücklicher Begriff war, der zu Missverständnissen geführt hat, die ich zutiefst bedauere.“
Zeuge Kapitän z. S. B. erklärte, der Begriff „homöopathische Dosen“ sei „unglücklich“ gewesen; er habe nicht Informationen zurückhalten, sondern die Abgeordneten regelmäßig und verständlich über die Lageverschlechterung informieren wollen. Ihm seien „keinerlei Vorgaben“ gemacht worden. Auch Zeuge Oberstleutnant i. G. G. und Dr. Wächter bestätigten: Die UdP-Inhalte seien stets „wahrheitsgemäß“ gewesen; politische Einflussnahme oder Vorgaben zur Nicht-Einbeziehung des Parlaments habe es „in keiner Weise“ gegeben.
In einer BMVg-internen E-Mail vom 09.04.2020 (Referat SE II 1) wurde, auf Vorschlag des „acting UAL SE III“ (Zeuge Kapitän z. S. B.), angeregt, den UdP-Leser „in homöopathischen Dosen“ über die Folgen des Doha-Abkommens für Afghanistan zu informieren. Der Ausschuss prüfte, ob das Parlament dadurch bewusst zurückhaltend informiert worden sei.
Der Bundestag muss Auslandseinsätzen der Bundeswehr nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz zustimmen. Die Bundesregierung stellt einen Antrag mit Auftrag, Einsatzgebiet, Rechtsgrundlagen, Truppenobergrenze, Dauer und Kosten; der Bundestag kann nur zustimmen oder ablehnen, nicht ändern. Bei Gefahr im Verzug erlaubt § 5 ParlBG die nachträgliche Zustimmung.
Am 25.03.2021 verlängerte der Bundestag das RSM-Mandat um zehn Monate (bis 31.01.2022). Die kürzere Dauer (statt zuvor 12 Monaten) sollte den „Übergangscharakter“ verdeutlichen, wie Zeuge Dr. Wächter (BMVg, Abteilungsleiter Politik) erläuterte; bereits im Mandatstext sei von einem „Übergangsmandat“ gesprochen worden.
Innerhalb der Bundesregierung gab es zunächst Uneinigkeit über Dauer und Begründung des Mandatsantrags, aus Sorge, eine Verlängerung über das im Doha-Abkommen vereinbarte Abzugsdatum (30.04.2021) hinaus könnte von den Taliban als Vertragsverletzung aufgefasst werden. Am 19.02.2021 einigte man sich in Koalitionsgesprächen auf zehn Monate.
Die Bundesregierung begründete die Mandatsverlängerung mit der Notwendigkeit eines „in der Allianz abgestimmten, geordneten Abzugs“. Die Voraussetzungen für einen vollständigen, verantwortungsvollen Abzug seien aufgrund des zögerlichen Beginns der Friedensverhandlungen und des hohen Gewaltniveaus „zum jetzigen Zeitpunkt … noch nicht gegeben“. Ein vorzeitiger Abzug gefährde Stabilität Afghanistans und die Fortschritte der letzten Jahrzehnte.
Laut Zeuge Dr. Wächter (BMVg) hatten die USA bereits ab Ende Januar oder Anfang Februar 2021 in NAC-Sitzungen signalisiert, dass der im Doha-Abkommen festgelegte Abzugstermin 30.04. „vom Tisch“ sei und der US-Review länger dauern werde. „In together, out together“ sei „mehr als ein Motto“, vielmehr die „neue DNA der Allianz“; ein vorfristiger Abzug Deutschlands sei NATO-politisch keine Option gewesen.