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Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.5 — Mandat für Evakuierung S. 642 August 2021

Evakuierungsmandat: zunächst Streit über Notwendigkeit eines neuen Mandats; Bundestag billigte nachträglich am 25.08.2021

Originalstelle
„Im Zuge der Vorbereitung der militärischen Evakuierungsoperation im August 2021 bestand zwischen den Ressorts zunächst Uneinigkeit darüber, ob die Evakuierung auf Grundlage des Mandates zur RSM durchführbar sei oder ein neues Mandat benötigt werde. Letztlich hat sich die Auffassung durchgesetzt, ein neues Mandat zu beantragen. Der Bundestag billigte am 25. August 2021 gemäß § 5 ParlBG den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur militärischen Evakuierung aus Afghanistan.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 642 (Original, neues Fenster)

Vor der militärischen Evakuierungsoperation im August 2021 stritten die Ressorts, ob die Evakuierung auf Grundlage des RSM-Mandats durchführbar sei oder ein neues Mandat benötige. Es setzte sich die Auffassung durch, ein neues Mandat zu beantragen; der Bundestag billigte den Einsatz nachträglich am 25.08.2021 nach § 5 ParlBG (Gefahr im Verzug).

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Akteure: Bundesregierung, Deutscher Bundestag Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 642 (Dokument insgesamt S. 638–654)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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