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Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.4.1 — Mandatsdauer S. 639–640 Februar 2021

Sorge: Verlängerung über 30.04.2021 hinaus könnte als Verletzung des Doha-Abkommens gelten

Originalstelle
„Aufgrund der Befürchtung, dass eine Verlängerung des RSM-Mandates über den 31. April 2021, das im Doha-Abkommen vereinbarten Abzugsdatum, hinaus von den Taliban als eine Verletzung des Doha-Abkommens aufgefasst werden könnte, bestanden innerhalb der Bundesregierung zunächst Uneinigkeiten hinsichtlich der Dauer und der Begründung des Antrages, die im Verlauf des Entstehungsprozesses jedoch ausgeräumt werden konnten.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 639–640 (Original, neues Fenster)

Innerhalb der Bundesregierung gab es zunächst Uneinigkeit über Dauer und Begründung des Mandatsantrags, aus Sorge, eine Verlängerung über das im Doha-Abkommen vereinbarte Abzugsdatum (30.04.2021) hinaus könnte von den Taliban als Vertragsverletzung aufgefasst werden. Am 19.02.2021 einigte man sich in Koalitionsgesprächen auf zehn Monate.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Akteure: Bundesregierung, Taliban Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 639–640 (Dokument insgesamt S. 638–654)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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Thema: Parlament & Öffentlichkeit 2021-03-31 Akteure: Taliban, Krüger (AA) abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json

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