Bridge the Gap.

← Parlament & Öffentlichkeit

Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.1 — Grundlagen der Mandatierung S. 638

Bundeswehr als Parlamentsarmee: Auslandseinsatz braucht Zustimmung des Bundestages (§ 1 Abs. 2 ParlBG)

Originalstelle
„Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee und handelt somit im Auftrag des Deutschen Bundestages, der dem Einsatz bewaffneter Truppen im Ausland zustimmen muss. Damit ist eine Kontrollfunktion verbunden. Dies ist im Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) geregelt. … Am Ende der Beratungen steht dem Bundestag nach § 3 Absatz 3 ParlBG nur die Möglichkeit der Zustimmung oder Ablehnung des Antrages zu; er kann keine Änderungen an dem Antrag vornehmen.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 638 (Original, neues Fenster)

Der Bundestag muss Auslandseinsätzen der Bundeswehr nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz zustimmen. Die Bundesregierung stellt einen Antrag mit Auftrag, Einsatzgebiet, Rechtsgrundlagen, Truppenobergrenze, Dauer und Kosten; der Bundestag kann nur zustimmen oder ablehnen, nicht ändern. Bei Gefahr im Verzug erlaubt § 5 ParlBG die nachträgliche Zustimmung.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Akteure: Deutscher Bundestag, Bundesregierung Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 638 (Dokument insgesamt S. 638–654)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

Weiteres aus derselben Quelle

Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.4 — Verlängerung des RSM-Mandates S. 639

Bundestag verlängerte RSM-Mandat am 25.03.2021 um zehn Monate, als „Übergangsmandat“ bezeichnet

Am 25.03.2021 verlängerte der Bundestag das RSM-Mandat um zehn Monate (bis 31.01.2022). Die kürzere Dauer (statt zuvor 12 Monaten) sollte den „Übergangscharakter“ verdeutlichen, wie Zeuge Dr. Wächter (BMVg, Abteilungsleiter Politik) erläuterte; bereits im Mandatstext sei von einem „Übergangsmandat“ gesprochen worden.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit 2021-03-25 Akteure: Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Dr. Wächter (BMVg) abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json
Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.4.1 — Mandatsdauer S. 639–640

Sorge: Verlängerung über 30.04.2021 hinaus könnte als Verletzung des Doha-Abkommens gelten

Innerhalb der Bundesregierung gab es zunächst Uneinigkeit über Dauer und Begründung des Mandatsantrags, aus Sorge, eine Verlängerung über das im Doha-Abkommen vereinbarte Abzugsdatum (30.04.2021) hinaus könnte von den Taliban als Vertragsverletzung aufgefasst werden. Am 19.02.2021 einigte man sich in Koalitionsgesprächen auf zehn Monate.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Februar 2021 Akteure: Bundesregierung, Taliban abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json
Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.4.2 — Begründung S. 640

Antragsbegründung: „geordneter Abzug“; Voraussetzungen für vollständigen Abzug „noch nicht gegeben“

Die Bundesregierung begründete die Mandatsverlängerung mit der Notwendigkeit eines „in der Allianz abgestimmten, geordneten Abzugs“. Die Voraussetzungen für einen vollständigen, verantwortungsvollen Abzug seien aufgrund des zögerlichen Beginns der Friedensverhandlungen und des hohen Gewaltniveaus „zum jetzigen Zeitpunkt … noch nicht gegeben“. Ein vorzeitiger Abzug gefährde Stabilität Afghanistans und die Fortschritte der letzten Jahrzehnte.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Februar 2021 abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json
Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.4.2 — Hintergrund US-Position S. 641

Wächter: USA signalisierten ab Ende Januar 2021, dass der 30.04. „eigentlich kein Thema“ sei; „In together, out together“ als „DNA der Allianz“

Laut Zeuge Dr. Wächter (BMVg) hatten die USA bereits ab Ende Januar oder Anfang Februar 2021 in NAC-Sitzungen signalisiert, dass der im Doha-Abkommen festgelegte Abzugstermin 30.04. „vom Tisch“ sei und der US-Review länger dauern werde. „In together, out together“ sei „mehr als ein Motto“, vielmehr die „neue DNA der Allianz“; ein vorfristiger Abzug Deutschlands sei NATO-politisch keine Option gewesen.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Januar/Februar 2021 Akteure: Dr. Wächter (BMVg), USA, NATO abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json
Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 1.4.2 — Antragsbegründung S. 640–641

Wächter: BMVg fürchtete, „Mandatsbegründung wegbrechen würde, wenn die Amerikaner aus innenpolitischen Gründen“ abzögen

Laut Zeuge Dr. Wächter (BMVg) befürchtete die Verteidigungsministerin (Kramp-Karrenbauer), die Mandatsbegründung könne „wegbrechen“, falls die USA aus innenpolitischen Gründen abzögen. Der Verweis auf die Friedensverhandlungen wäre dann nicht mehr tragfähig gewesen, weil dafür militärische Präsenz notwendig sei. Deshalb verwies der Mandatstext darauf, dass der RSM-Gesamtauftrag „noch nicht erfüllt“ sei.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Akteure: Dr. Wächter (BMVg), Annegret Kramp-Karrenbauer abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json