Berechtigtenkreis: 379 Deutsche plus „vierstelliger Bereich“ Ortskräfte; Konsularhilfe-Verpflichtung EU
Originalstelle
„Also, jede Evakuierungsoperation beschränkt sich ja nicht auf nur Deutsche. Also, gemäß Konsularhilfe sozusagen der Europäischen Union sind Sie ja genauso verpflichtet, Schutzbefohlene mitzunehmen.“
Vor der Evakuierung stand eine Zahl von „379 Deutsche plus eine Anzahl x an Ortskräften im vierstelligen Bereich“ im Raum. Brigadegeneral Arlt: Evakuierung beschränkt sich nicht auf Deutsche, gemäß EU-Konsularhilfe sind auch Schutzbefohlene mitzunehmen.
Mit dem 29.06.2021 endete die deutsche Truppenpräsenz in Afghanistan. Während die internationalen Truppen abzogen, bauten die Taliban im Rahmen einer „Frühjahrsoffensive“ ihre Raumkontrolle aus.
Am Abend des 03.08.2021 zündete ein Selbstmordattentäter vor dem Haus des afghanischen Verteidigungsministers in unmittelbarer Nähe der Green Zone in Kabul; mindestens acht weitere Menschen wurden getötet. Geschäftsträger van Thiel war über die Reaktion der Staatssekretärin Leendertse, die seinen Bericht zunächst angezweifelt habe, „tief überrascht“; sie habe „unter wahnsinnigem Druck aus dem BMI“ gestanden, einen geplanten Abschiebeflug durchzuführen.
Ab 06.08.2021 fielen in rascher Folge Provinzhauptstädte an die Taliban: Bis 10.08. acht von 34, am 12.08. fiel die strategisch wichtige Stadt Ghazni (~180.000 Einwohner); innerhalb einer Woche waren es insgesamt zehn Provinzhauptstädte.
In einer Ministervorlage des AA-Länderreferats Afghanistan an Außenminister Maas vom 11.08.2021 wurden drei Szenarien skizziert: (1) militärische Machtübernahme der Taliban als „sehr reale Möglichkeit“ (Emirat 2.0); (2) verhandelte Machtübergabe nach Einkesselung Kabuls; (3) Bürgerkrieg oder Verhandlungslösung, als „eher unwahrscheinlich“ eingestuft.
Der damalige Krisenbeauftragte des AA Dr. Diehl warnte in einer Vorlage vom 11.08.2021: Eine Evakuierung sei ohne den Flughafen Kabul (HKIA) nicht möglich; eine andauernde deutsche Präsenz in Kabul sei ohne US-Botschaft nicht möglich; bei Verpassen des Entscheidungspunktes sei eine Evakuierung de facto nicht mehr durchführbar.