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Feststellung Teil 2, Kap. 7, 2.4.2 — Kipppunkte S. 516–517 August 2021

BND nannte fünf „Kipppunkte“: bei Eintritt 0–30 Tage bis Einnahme Kabuls

Originalstelle
„Aus den „Entwicklungen“ – so der Zeuge O. W. – im Juli und Anfang August 2021 sei im Referat LBA, das für die Auswertung zu Afghanistan zuständig war, indes auch der Schluss gezogen worden, dass „eine Dynamik“ entstehen könne, die den „Termin“ 11. September 2021 „obsolet“ machen würde. Um diese Möglichkeit darzustellen, seien die sog. Kipppunkte in die Berichterstattung aufgenommen worden. … Wenn diese Kipppunkte eintreffen oder einer davon, dann kann es auch 0 bis 30 Tage sein. … Es war erstens die Isolierung von Kabul … Der zweite Kipppunkt war … die Einnahme eines der Provinzzentren rund um Kabul … Der dritte Punkt war der vollständige Abzug der US-Kräfte … Der vierte Punkt war der Abzug der Botschaften aus Kabul … Und der fünfte Kipppunkt war Absetzen oder Absetzbewegung der Führung Afghanistans, also des Präsidenten.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 516–517 (Original, neues Fenster)

Der BND identifizierte fünf Kipppunkte, deren Eintreten Kabul in „0 bis 30 Tagen“ einnehmbar machen würde: (1) Isolierung Kabuls; (2) Einnahme der Provinzzentren um Kabul; (3) vollständiger US-Abzug; (4) Abzug der Botschaften; (5) Absetzbewegung der afghanischen Führung. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sah der BND keine unmittelbaren Indikatoren für die Kipppunkte.

Thema: Nachrichtendienste Akteure: BND Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 516–517 (Dokument insgesamt S. 508–620)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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