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Feststellung Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 2.4.1 — MoA mit US-Botschaft S. 495–496 2021-04-29

Memorandum of Agreement mit US-Botschaft (29.04.2021) galt nur für entsandtes Personal, nicht für Ortskräfte

Originalstelle
„Es wurde am 29. April 2021 durch den deutschen Botschafter in Kabul Zeidler unterzeichnet. Laut Aussage des Botschafters sei vereinbart worden, dass die Deutsche Botschaft Kabul „im Ernstfall auf die Hubschrauber der amerikanischen Kollegen nach Verfügbarkeit“ zurückgreifen könne, „um den kritischen Teil des Transports im Falle einer notwendigen Evakuierung von unserer Botschaft zum Flughafen durchführen zu können“.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 495–496 (Original, neues Fenster)

Botschafter Zeidler unterzeichnete am 29.04.2021 ein Memorandum of Agreement (MoA, oft als MoU bezeichnet) mit der US-Botschaft. Es sicherte zu, dass die Deutsche Botschaft im Ernstfall nach Verfügbarkeit US-Hubschrauber zum Transport zum Flughafen nutzen, die US-Botschaft als „Safe Haven” verwenden und mit US-Frachtmaschinen ausgeflogen werden konnte. Das MoA sah nur die Evakuierung des entsandten deutschen Personals vor; Ortskräfte und weitere Schutzbedürftige waren nicht Gegenstand. Bei der Evakuierung am 15.08.2021 wurde diese Vereinbarung tatsächlich aktiviert.

Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung Akteure: Zeidler, US-Botschaft Kabul, Dr. Jokisch, Bledjian Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 495–496 (Dokument insgesamt S. 468–507)

Art des Belegs: sinngemäße Wiedergabe (Paraphrase)

Weiteres aus derselben Quelle

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