Vermerk Kurzberatung März 2021 listet konkrete Problemfelder, u.a. Wegfall Lufttransport, Landmarsch „abwegig”, Bagram nicht verfügbar
Originalstelle
„• Starke Limitierung bis hin zum Wegfall von militärischen Lufttransportkapazitäten als sicherstes Transportmittel, insbesondere im Evakuierungsfall
• Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist ein Landmarsch in ein Drittland im Evakuierungsfall eine abwegige Handlungsmöglichkeit; selbst der Straßenmarsch zu (Luft-)EvakPkt [Evakuierungspunkt] könnte nur eingeschränkt möglich sein
• Stark eingeschränkter Zugang zum Flugplatz (FlPl) HKIA; als zentraler Hub im Krisenfall vermutlich überlastet
• Zugriff auf EvakPkt [Evakuierungspunkt] FlPl [Flugplatz] BAGRAM AIRFIELD (BAF) wird in Post-RSM-Szenario wahrscheinlich nicht verfügbar sein
• Fehlende medizinische Notfallversorgung bei Wegfall der medizinischen Einrichtungen „Role 3” (BAF) [Bagram Airfield] und „RS [Resolute Support] Role 2” (HKIA)“
Der Vermerk zur Kurzberatung listet konkret die Problemfelder für die Handlungsfähigkeit der Botschaft bei Wegfall der RSM-Fähigkeiten: Sicherheitskonzept der Green Zone basiere entscheidend auf RSM; geringes Engagement der afghanischen Regierung und ungenügende Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte; Wegfall militärischer Lufttransportkapazitäten; Landmarsch in ein Drittland „abwegig”; eingeschränkter HKIA-Zugang; kein Zugriff auf Bagram im Post-RSM-Szenario; fehlende medizinische Notfallversorgung (Role 3 und Role 2). Krisenverschärfend wirkten zusätzlich u.a. die hohe Dunkelziffer deutscher Staatsangehöriger und Doppelstaatler sowie Loyalitätskonflikte der ANSF.
Die Nationale Krisen- und Risikovorsorge ist eine ressortgemeinsame Aufgabe von AA, BMVg und BMI; das AA führt federführend. Ziel ist der Schutz deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Rechtsgrundlage ist u.a. § 6 Absatz 1 Konsulargesetz, der die staatliche Schutzpflicht in Krisen (inklusive Evakuierung) konkretisiert.
Die ELEFAND-Liste (Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland) nach § 6 Absatz 3 Konsulargesetz beruht auf Freiwilligkeit. Der Leiter des Krisenreaktionszentrums Dr. Jokisch stellte fest, dass die Liste weltweit unvollständig ist; dies sei keine spezifisch afghanische Auffälligkeit. Für Afghanistan waren zum Zeitpunkt der Planung ca. 80 Personen registriert.
Das AA betreibt im Leitungsbereich ein Krisenreaktionszentrum (KRZ) mit 40–50 Beschäftigten im Normalbetrieb, das dem Krisenbeauftragten untersteht. Leiter war im gesamten Untersuchungszeitraum Dr. Jokisch. Das KRZ umfasst u.a. Lagezentrum (24/7), Bürgerservice, Sicherheitshinweise und Krisenbearbeitung, sowie Verbindungsbeamte aller Sicherheitsbehörden (Bundeswehr, Bundespolizei, BND, BKA, BfV).
Im Untersuchungszeitraum hatten u.a. Dr. Diehl (21.07.–18.08.2021) und Dr. Zahneisen (17.08.–04.09.2021) die Position des Krisenbeauftragten im AA inne. Zahneisen wurde am 12./13.08.2021 aus dem Urlaub abberufen, weil ein Krisenbeauftragter mit Afghanistan-Hintergrund gesucht wurde. Er trat seine Aufgabe am 17.08.2021 an, einen Tag nach der Evakuierung der Botschaft.
Für das Nationale Risiko- und Krisenmanagement hält die Bundeswehr ständig ein Kräftedispositiv bereit. Hauptkräftesteller ist die Division Schnelle Kräfte mit Luftlandebrigade 1 (Evakuierungen) und Kommando Spezialkräfte (KSK) (vorrangig Geiselbefreiungen). Auf BMVg-Ebene koordiniert das Referat SE I 5 (Leiter: Oberst i. G. Rapp).