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Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 4.5 — Dauer S. 402–403

Gesamtdauer mehrere Monate bis Jahre, von Visumerteilung „zweieinhalb bis drei Jahre“ (Oberstleutnant B.)

Originalstelle
„Laut Aussage des Zeugen Oberstleutnant B. habe es allein von der Erstattung der Gefährdungsanzeige bis zur Erteilung einer Aufnahmezusage „Wochen“ gedauert. Die Visumerteilung habe teilweise „zweieinhalb bis drei Jahre in Anspruch“ genommen. … [Bender, BMI:] Zwischen der Erteilung der Aufnahmezusage und der Durchführung des Visumverfahrens hätten wegen Terminknappheit bei den Visastellen in Islamabad und Neu-Delhi regelmäßig bis zu ein oder anderthalb Jahre gelegen.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 402–403 (Original, neues Fenster)

Zur Verfahrensdauer schilderten Zeug:innen sehr unterschiedliche Werte: Referentin J. (BMZ): „im Durchschnitt mehrere Monate“, bis Ausreise „über ein Jahr“; Oberstleutnant B. (BMVg): Aufnahmezusage „Wochen“, Visumerteilung „zweieinhalb bis drei Jahre“; Bender (BMI): zwischen Aufnahmezusage und Visumverfahren regelmäßig „bis zu ein oder anderthalb Jahre“ wegen Terminknappheit in Islamabad (Pakistan) und Neu-Delhi (Indien).

Thema: Ortskräfte Akteure: BMI, BMVg, Auswärtiges Amt Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 402–403 (Dokument insgesamt S. 371–467)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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