Härtefallregelung § 36 AufenthG für Zweitfrauen und volljährige Töchter; Grohmann: „Die einzelne Frau dort hat doch keine Chance, wenn sie nicht in einem Familienverband ist“
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„[Grohmann:] Vielleicht noch zu den Härtefällen „volljährige Töchter“. Eine junge Frau, die 19 oder 20 ist in Afghanistan, die da zurückbleibt ohne Vater, ohne männlichen Verwandten, ist doch dort nicht überlebensfähig. … Die einzelne Frau dort hat doch keine Chance, wenn sie nicht in einem Familienverband ist. Und wir haben gesagt, diese wenigen volljährigen Töchter, die noch jung sind, nicht verheiratet sind, die können wir doch mitnehmen.“
Über § 36 Abs. 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) wurden in Einzelfällen Zweitfrauen und volljährige unverheiratete Töchter aufgenommen. Oberst i. G. Grohmann (BMVg) argumentierte mit der fehlenden Überlebensfähigkeit unverheirateter Frauen ohne männlichen Familienverband; die Härtefallregelung wurde laut BMVg „in wirklich guter Abstimmung mit den anderen Ressorts“ praktiziert.
Der Ausschuss definiert das Ortskräfteverfahren als spezielles Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte, die für die Bundesregierung, nachgeordnete Behörden oder Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit tätig waren.
Der Ausschuss stellt als Leitlinie des Kapitels fest: Die Bundesregierung wog durchgängig zwischen dem Schutz der Ortskräfte und Sicherheitsbedenken, operativen militärischen Erwägungen, migrationspolitischen Aspekten sowie der Sorge vor falschen Signalen (Destabilisierung und Delegitimierung der afghanischen Regierung) ab.
Der Zeuge, eine frühere Ortskraft der Bundeswehr, arbeitete 2015–2021 als TV-Journalist für die Bundeswehr in Nordafghanistan. Ein Arbeitgeberwechsel 2016 vom direkten Bundeswehr-Vertrag zum lokalen Medienzentrum schloss ihn faktisch aus dem Berechtigtenkreis des Ortskräfteverfahrens aus, obwohl sich seine Aufgaben nicht änderten. Sein Antrag auf Aufnahme wurde unter Verweis auf die abgelaufene Zweijahresfrist abgelehnt.
Der Zeuge schilderte eine Kette von Ablehnungen: durch das Konsulat, die Camp-Marmal-Verwaltung (FODA), die Botschaft, das BAMF und im August 2021 durch den stellvertretenden Generalinspekteur. Die Stellung eines „Flüchtlingsantrags“ wurde vom Medienzentrum am 29.05.2021 mit „falschen Angaben“ und Reputationsverlust begründet. Der Zeuge und 25 Kolleg:innen wurden entlassen.
Der Zeuge beschrieb seinen ersten Evakuierungsversuch am 19.08.2021 am Nordtor des Flughafens Kabul als „furchtbar“: Tausende stürmten das Tor, Sicherheitskräfte schlugen mit Gewehrkolben und setzten Tränengas ein; sein Sohn wurde verletzt. Die deutschen Soldat:innen hätten weder geschossen noch Tränengas eingesetzt. Wegen der Lage kehrte er um.