Ortskraft der Bundeswehr: TV-Journalist im Bundeswehr-Medienzentrum Nordafghanistan 2015–2021, durch Arbeitgeberwechsel 2016 vom Ortskräfteverfahren ausgeschlossen
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„Der Zeuge [Name] arbeitete von Januar 2015 bis Mai 2021 als Fernsehjournalist für die Bundeswehr in Nordafghanistan. … Die Ablehnung sei mit einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2016 begründet worden. Im Jahr 2016 sei der Arbeitsvertrag mit der Bundeswehr beendet und durch einen Arbeitsvertrag mit dem Medienzentrum ersetzt worden. Infolgedessen sei der Zeuge nicht mehr vom Berechtigtenkreis des Ortskräfteverfahrens umfasst gewesen, obwohl sich an seinen Aufgaben und seinem Arbeitsalltag nichts geändert habe.“
Der Zeuge, eine frühere Ortskraft der Bundeswehr, arbeitete 2015–2021 als TV-Journalist für die Bundeswehr in Nordafghanistan. Ein Arbeitgeberwechsel 2016 vom direkten Bundeswehr-Vertrag zum lokalen Medienzentrum schloss ihn faktisch aus dem Berechtigtenkreis des Ortskräfteverfahrens aus, obwohl sich seine Aufgaben nicht änderten. Sein Antrag auf Aufnahme wurde unter Verweis auf die abgelaufene Zweijahresfrist abgelehnt.
Der Ausschuss definiert das Ortskräfteverfahren als spezielles Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte, die für die Bundesregierung, nachgeordnete Behörden oder Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit tätig waren.
Der Ausschuss stellt als Leitlinie des Kapitels fest: Die Bundesregierung wog durchgängig zwischen dem Schutz der Ortskräfte und Sicherheitsbedenken, operativen militärischen Erwägungen, migrationspolitischen Aspekten sowie der Sorge vor falschen Signalen (Destabilisierung und Delegitimierung der afghanischen Regierung) ab.
Der Zeuge schilderte eine Kette von Ablehnungen: durch das Konsulat, die Camp-Marmal-Verwaltung (FODA), die Botschaft, das BAMF und im August 2021 durch den stellvertretenden Generalinspekteur. Die Stellung eines „Flüchtlingsantrags“ wurde vom Medienzentrum am 29.05.2021 mit „falschen Angaben“ und Reputationsverlust begründet. Der Zeuge und 25 Kolleg:innen wurden entlassen.
Der Zeuge beschrieb seinen ersten Evakuierungsversuch am 19.08.2021 am Nordtor des Flughafens Kabul als „furchtbar“: Tausende stürmten das Tor, Sicherheitskräfte schlugen mit Gewehrkolben und setzten Tränengas ein; sein Sohn wurde verletzt. Die deutschen Soldat:innen hätten weder geschossen noch Tränengas eingesetzt. Wegen der Lage kehrte er um.
Beim zweiten Versuch am 23.08.2021 am Abbey Gate stand die Familie der Ortskraft auf der „Excel-Liste aller berechtigten Personen“, wurde aber vom kontrollierenden Feldjäger übersehen und vom Flughafengelände gewiesen. Oberstleutnant B. (BMVg) bewertete dies als „fatale Fehlentscheidung“; Hauptmann H. erklärte, die Listen seien in der unübersichtlichen Lage „nur ganz eingeschränkt nutzbar“ gewesen.