FeststellungTeil 2, Kap. 4, Erster Abschnitt 3.2 — AuftaktveranstaltungS. 350–3522020-09-12
Auftakt 12.09.2020: Bis Dezember 2020 nur Einigung über Verfahrensregeln; Substanzfragen blieben offen
Originalstelle
„Wir waren sicherlich von einer ganzen Reihe von Wochen ausgegangen. Dass es dann bis in den November/Dezember dauerte, bis überhaupt ein erstes Agreement zu diesen Principles [Prinzipien] erreicht wurde, war dann, glaube ich, schon frustrierend. … [Vorlage an Maas 21.09.2020:] Diesem Auftakt folgt nun ein (voraussichtlich langwieriger) Verhandlungsprozess, dessen Struktur und Ergebnisse vom Anspruch her von den afghanischen Verhandlungsparteien bestimmt werden sollen („Afghan-led, Afghan-owned”).“
Maas wurde digital zur Eröffnung am 12.09.2020 zugeschaltet; das AA hatte von einer Reise nach Doha abgeraten, um die Taliban nicht zu legitimieren. Bereits zwei Tage nach Beginn zeichneten sich Schwierigkeiten ab (u. a. Frage „Welche islamische Schule ist ausschlaggebend?”). Statt einiger Wochen dauerte es bis November oder Dezember 2020, bis überhaupt ein Agreement zu den Verfahrensregeln („Principles”) erreicht wurde, laut Krüger „frustrierend”. Eine AA-Vorlage betonte „Afghan-led, Afghan-owned”; keine Mediation oder Fazilitation durch Dritte gewünscht.
Der Start der innerafghanischen Gespräche (geplant bis 10. März 2020) habe sich durch den Ghani-Abdullah-Streit bis Mai 2020 verzögert; zwischenzeitlich drohten beide selbst zu Gewalt aufzurufen; die für Anfang Januar 2021 angesetzte Verhandlungsrunde scheiterte, die Taliban hätten auf Zeit gespielt, weil sie bereits die militärische Machtübernahme vorbereiteten; Kabul sei seit Herbst 2020 erneut von Bombenattentaten heimgesucht worden.
Im Doha-Abkommen war der Beginn der innerafghanischen Friedensverhandlungen für den 10.03.2020 vorgesehen. Tatsächlich begannen sie erst mit einer Auftaktveranstaltung am 12.09.2020 in Doha, rund ein halbes Jahr später. Anwesend waren der deutsche Sonderbeauftragte Potzel und Botschafter Dr. Fischbach. Im Doha-Abkommen waren Inhalt, Ort und Dauer der Verhandlungen nicht näher geregelt; allein die Durchführung erfüllte die Bedingungen; ein Verhandlungsergebnis war nicht vorgeschrieben.
Laut einer BKAmt-Vorlage an Bundeskanzlerin Merkel vom 15.06.2020 sprachen sich Ghani, Abdullah und Karzai geschlossen für eine aktive deutsche Rolle und Deutschland als Verhandlungsort aus. Khalilzad bevorzugte Doha wegen schnellen Beginns. Merkel kommentierte „aktive Rolle ist OK”. Eine AA-Vorlage an Staatssekretär Berger vom 18.05.2020 empfahl jedoch, der Bitte nicht nachzukommen. Das Risiko, am Ende für Ergebnis oder Scheitern eines fremden Prozesses verantwortlich gemacht zu werden, sei zu groß.
Der Leiter des Länderreferats Afghanistan und Pakistan im AA, Krüger, begründete die Ablehnung Deutschlands als Verhandlungsort doppelt: (1) Eine Verlagerung hätte das Doha-Abkommen mit seinen „strukturellen Geburtsfehlern zulasten der Afghanen” implizit gestützt; (2) angesichts der 14-Monats-Frist und der Trump-Administration sei eine zeitraubende Verlagerung nicht sinnvoll gewesen. Die Verhandlungen seien zudem so fragil gewesen, dass ein langwieriger Einigungsprozess über den Ort nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.
Das afghanische Verhandlungsteam („Delegation der afghanischen Republik”, auf Druck der Taliban so genannt, weil diese nicht mit der „Regierung” verhandeln wollten) bestand aus 21 Mitgliedern (4 Frauen, 17 Männer) unter Leitung des Ministers Stanekzai. Die eigentlichen Gespräche führte eine fünf- bis siebenköpfige Kontaktgruppe. Vorgaben kamen vom Hohen Rat für Nationale Versöhnung unter Abdullah; entscheiden sollten Kabinett, Hoher Rat und letztlich die Loja Jirga.
Die Zeugen Caro und Krüger berichten von einer tiefen Kluft zwischen der Verhandlungsdelegation und Präsident Ghani: Nach der Einigung auf die Verfahrensregeln im Dezember 2020 warf Ghani dem Team öffentlich „They have sold out” vor. Er gab dem Team „sehr wenig Spielraum” für kreative Vorschläge. Krüger nennt als „Geburtsproblem” die Zusammensetzung als Folge eines Powersharing-Deals diverser Warlords, ohne ausreichende Berücksichtigung demokratischer und rechtsstaatlicher Elemente.