Bridge the Gap.

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Feststellung Teil 2, Kap. 2, Zweiter Abschnitt 1.5 — Eilige Rückverlegung S. 245–246 Anfang 2021

Anfang 2021: Vorbereitung „zeit- und materialkritischer“ Rückverlegung; 200 Containeräquivalente zur Vernichtung identifiziert

Originalstelle
„Wir haben, als die Zeitlinien enger wurden und wir nicht absehen konnten, ob es jetzt wirklich Ende April wird mit der Rückverlegung oder ob wir darüber hinauskommen, angewiesen, Material zu identifizieren, was wir gegebenenfalls, wenn es zu einer eiligen oder zeit- und materialkritischen, wie wir es auch nachher genannt haben, Rückverlegung kommen sollte, dort vor Ort lassen würden und vernichten würden, obwohl wir es sowohl von dem Bedarf der Truppe als auch von der Bundeshaushaltsordnung als auch was immer zurückfliegen müssten, aber es zeitlich einfach nicht mehr geht.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 245–246 (Original, neues Fenster)

Anfang 2021 wurden Vorbereitungen für eine „zeit- und materialkritische“ (eilige) Rückverlegung intensiviert. Das Einsatzführungskommando wurde angewiesen, ca. 200 Containeräquivalente Material der Kategorie 3 zu identifizieren, das bei einer eiligen Rückverlegung vor Ort gelassen oder vernichtet werden müsste. Ab Februar 2021 erfolgten laut Generalleutnant Pfeffer Ausplanungen für eine Rückverlegung innerhalb von 6–8 Wochen. Auch der BND musste eine Eventualfallplanung durchführen.

Thema: Abzug & Rückverlegung Akteure: BMVg, Bundeswehr, BND Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 245–246 (Dokument insgesamt S. 206–258)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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