Bridge the Gap.

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Feststellung Teil 2, Kap. 1, Abschnitt 3.1 — Auswärtiges Amt S. 179–180

AA: anfangs auch positive Erwartungen, bald Kritik an Vertragsstruktur (Bledjian: „Vertrag zulasten Dritter”)

Originalstelle
„[Bledjian:] Also, es war erstens ein Vertrag zulasten Dritter. Wenn ein Frieden mit der afghanischen Regierung, mit der afghanischen Republik abgeschlossen werden sollte, sollte sie auch am Verhandlungstisch sitzen. Die Verbündeten, einschließlich der Bundesregierung, waren nicht beteiligt an diesem Doha-Abkommen. Wir wurden also sozusagen vor vollendete Tatsachen gestellt. Es wurden Verpflichtungen der afghanischen Regierung … sind in dieser Vereinbarung enthalten, bei der die afghanische Regierung nicht beteiligt war. Ich will da beispielhaft die Entlassung von 5 000 Talibangefangenen nennen, von denen einige gar nicht Taliban waren, sondern Schwerstkriminelle.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 179–180 (Original, neues Fenster)

Im AA überwog anfangs vorsichtige Hoffnung (St., T., Oberstleutnant T.), bald aber dominierte Kritik: Bledjian (Botschaft Kabul) bezeichnete das Abkommen als „Vertrag zulasten Dritter” mit Verpflichtungen der afghanischen Regierung ohne deren Beteiligung, „eher vage” Taliban-Verpflichtungen, „keine Parameter” für Gewaltreduktion. Die Freilassung der 5.000 schloss Schwerstkriminelle ein.

Thema: Ressortabstimmung Akteure: Auswärtiges Amt, Bledjian (Deutsche Botschaft Kabul) Status: entwurf_unbestaetigt

Quelle

Dokument: Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses (Afghanistan), 20. Wahlperiode

Drucksache: 20/14700

Fundstelle: S. 179–180 (Dokument insgesamt S. 155–205)

Art des Belegs: wörtliches Zitat

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