Originalstelle„Auf Grundlage dieser Asyllageberichte, so der Zeuge Hammer weiter, seien Abschiebungen nach Afghanistan „grundsätzlich möglich” gewesen. Auch der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Auf Grundlage dieser Asyllageberichte, so der Zeuge Hammer weiter, seien Abschiebungen nach Afghanistan „grundsätzlich möglich” gewesen. Auch der Zeuge Weinbrenner, Leiter der Abteilung Migration, Flüchtlinge und Rückkehrpolitik im BMI, hat ausgeführt, dass die Berichte mindestens für „junge Männer ohne Beeinträchtigungen” durchgehend eine Rückführung nach Afghanistan als „grundsätzlich möglich” bezeichnet hätten. In den Berichten sei auf eine „relative Sicherheitslage” und „auf starke regionale Unterschiede” hingewiesen worden.“
Die Asyllageberichte des AA im Untersuchungszeitraum (02.09.2019; 16.07.2020; aktualisiert 14.01.2021; 15.07.2021) bezeichneten Abschiebungen nach Afghanistan als „grundsätzlich möglich”, mindestens für junge Männer ohne Beeinträchtigungen. Sie verwiesen auf eine „relative Sicherheitslage” mit „starken regionalen Unterschieden”; größere Städte galten als mögliche Ausweichorte. Im Einzelfall wurde durch das BAMF eine Gefährdung geprüft.
Originalstelle„Im Juli 2021 bat die afghanische Regierung um ein erneutes Abschiebemoratorium für drei Monate aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Im Juli 2021 bat die afghanische Regierung um ein erneutes Abschiebemoratorium für drei Monate aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage. Gleichwohl erwirkten das AA und das BMI eine Zusage der afghanischen Regierung für einen Abschiebeflug im August 2021. … Der Zeuge Hammer hat ausgeführt, dass das BKAmt, das AA und das BMI die Bemühungen zur Durchführung von Abschiebungen trotz des erbetenen Abschiebemoratoriums „ausdrücklich unterstützt” hätten.“
Die afghanische Regierung forderte am 08.07.2021 ein dreimonatiges Abschiebemoratorium wegen der sich verschlechternden Sicherheits- und Pandemielage. BKAmt, AA und BMI unterstützten dennoch die Durchführung von Abschiebungen; das BMI hielt die Sicherheitslage nicht für ausreichend, das Moratorium zu rechtfertigen, und vermutete „innenpolitische Gründe” hinter dem Beschluss der afghanischen Seite. Sonderbeauftragter Dr. Wieck erwirkte am 27.07.2021 eine Ausnahme für einen Flug am 03.08.2021 unter der Bedingung „maximaler Diskretion”.
Originalstelle„[Grohmann:] Intern hatte ich im Frühjahr 2021 Maßnahmen zur Beschleunigung eingeführt. … Dabei haben wir uns aber vom Grundsatz „in dubio pro …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„[Grohmann:] Intern hatte ich im Frühjahr 2021 Maßnahmen zur Beschleunigung eingeführt. … Dabei haben wir uns aber vom Grundsatz „in dubio pro Ortskraft“ leiten lassen. Dabei wurden bereits im Januar 2021 rund die Hälfte aller Fälle und im Februar, März und April alle Gefährdungsanzeigen positiv beschieden und die Antragsteller alle in Kategorie 2 eingestuft. … Nach meiner Erinnerung waren wir im Juni 2021 so weit, dass Aufnahmezusagen schon innerhalb von ein oder zwei Tagen erwirkt werden konnten.“
Beim vereinfachten Verfahren wurden Ortskräfte des BMVg und BMI per Excel-Liste an die BMI-AG M3 übermittelt; die Aufnahmeerklärung galt mit Listenaufnahme als erteilt. Auch die manuelle Sicherheitsabfrage vor der Aufnahmeerklärung entfiel; sie wurde im KZB-Verfahren des Visumverfahrens nachgeholt. Grohmann (BMVg) führte intern den Grundsatz „in dubio pro Ortskraft“ ein; ab Juni 2021 dauerten Aufnahmezusagen nur noch 1–2 Tage.