Bridge the Gap.

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VN-Sicherheitsrat

In 4 Aussagen genannt.

Empfehlung Kap. 3.1.2 — Recht zum Einsatz S. 16

Empfehlung 3: Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft trotz teilweise blockierten VN-Sicherheitsrats

Originalstelle
„Die Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft sollte gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden im Rahmen des Völkerrechts auch in Zeiten eines partiell blockierten VN-Sicherheitsrates gewährleistet sein.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 16 (Original, neues Fenster)

Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.

Thema: Völkerrecht & Mandat Akteure: VN-Sicherheitsrat, Bundesverfassungsgericht, Bundestag enquete\kap3-empfehlungen.json
Feststellung Kap. 4.1.1.3 — Legitimität / VN-Resolution 1368 S. 27–28

VN-Resolution 1368: Selbstverteidigungsrecht als völkerrechtliche Grundlage für OEF

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„In Verbindung mit dem Verweis auf den Artikel 51 VN-Charta, der das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„In Verbindung mit dem Verweis auf den Artikel 51 VN-Charta, der das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ statuiert, begann am 7. Oktober 2001 die Operation Enduring Freedom (OEF) als ein Akt der Selbstverteidigung der USA gegen den Angriff, der von einem zum Teil aus Afghanistan heraus agierenden Terrornetzwerk organisiert wurde. Die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (Resolution 1368 und darauffolgende Resolutionen) waren als völkerrechtliche Basis für die Intervention in Afghanistan sowie den Kampf gegen den internationalen Terrorismus auch die Grundlage für die Mandatierung des OEF-Einsatzes der Bundeswehr.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 27–28 (Original, neues Fenster)

Der VN-Sicherheitsrat erklärte mit Resolution 1368 (2001) einstimmig die Terrorangriffe zu einer „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ und verwies auf das „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ nach Artikel 51 VN-Charta. Diese Resolution und Folgeresolutionen bildeten die völkerrechtliche Basis sowohl für die Intervention als auch für das OEF-Bundeswehrmandat.

Thema: Völkerrecht & Mandat 2001 Akteure: VN-Sicherheitsrat, USA enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung Kap. 4.1.2.2 — Ausweitung 2003–2009 S. 40–41

ISAF-Ausweitung 2003: 4. Mandat erweitert deutsches Einsatzgebiet auf Nordostprovinzen Kunduz, Baglan, Takhar, Badakhshan

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„Nachdem schon die Truppenstellung für ISAF IV große Probleme bereitete und der Irak-Krieg als Konkurrenz wirkte, wurde die Option eines Netzes von …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Nachdem schon die Truppenstellung für ISAF IV große Probleme bereitete und der Irak-Krieg als Konkurrenz wirkte, wurde die Option eines Netzes von Provincial Reconstruction Teams für 14 Hauptorte in den Provinzen, zuständig für jeweils mehrere umgebende Provinzen, beschlossen. Diese von den USA entwickelten und OEF unterstellten „Stabilisierungsinseln“ hatten bisher eine Stärke zwischen 70 und 140 Mitarbeitenden, davon 60 bis 100 Soldaten mit einem hohen CIMIC-Anteil. In Kunduz nahm das erste deutsch geführte PRT Ende Oktober 2003 seine Arbeit auf.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 40–41 (Original, neues Fenster)

Im Oktober 2003 beschloss der VN-Sicherheitsrat die landesweite Ausweitung von ISAF. Mit dem 4. Mandat vom 24. Oktober 2003 wurde das deutsche Einsatzgebiet auf die Nordostprovinzen erweitert. Statt der für eine Ausweitung „nach Modell Kabul“ nötigen 10.000 zusätzlichen Soldat:innen wurde das Netz der Provincial Reconstruction Teams (PRTs) beschlossen, als „Stabilisierungsinseln“ in 14 Hauptorten. In Kunduz nahm Ende Oktober 2003 das erste deutsch geführte PRT seine Arbeit auf.

Thema: NATO & Bündnis Oktober 2003 Akteure: VN-Sicherheitsrat, Bundeswehr, PRT Kunduz enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 5, Abschnitt 3.2 — Joint Declaration S. 1006

Joint Declaration USA–Republik Afghanistan: ANDSF-Anti-Terror-Verpflichtungen und Streichungsversprechen Taliban-Sanktionsliste

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„Dass sich die Republik Afghanistan gegenüber den USA dazu verpflichtet hatte, auf internationaler Ebene die Streichung der Taliban von den …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Dass sich die Republik Afghanistan gegenüber den USA dazu verpflichtet hatte, auf internationaler Ebene die Streichung der Taliban von den UN-Sanktionslisten zu betreiben, fand im Ausschuss ebenfalls keine Erwähnung. Wie im Doha-Abkommen war auch in der Joint-Declaration keinerlei Passus vorhanden, der einen Waffenstillstand für den laufenden afghanischen Bürgerkrieg statuierte.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 1006 (Original, neues Fenster)

Die AfD weist darauf hin: Am 29.02.2020 wurde parallel zum Doha-Abkommen eine Joint Declaration zwischen USA und Republik Afghanistan unterzeichnet. Auch die afghanischen Republikaner verpflichteten sich gegenüber den USA zum Kampf gegen Terrororganisationen, die NATO-Truppen bedrohten. Die afghanische Regierung verpflichtete sich, auf internationaler Ebene die Streichung der Taliban von den UN-Sanktionslisten zu betreiben. Wie das Doha-Abkommen enthielt auch die Joint Declaration keinen Waffenstillstand.

Thema: Doha-Abkommen Akteure: USA, Afghanische Republik, VN-Sicherheitsrat sondervoten\afd.json