Bridge the Gap.

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Usbekistan

In 1 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 4.2.3 — Gastland S. 503–504

Gastlandwahl: ursprünglich Pakistan vorgesehen, BMVg erweiterte auf Usbekistan; keine formalen Absprachen vor 13.08.2021

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„Der Zeuge Oberst i. G. Rapp hat erläutert, die Bewertung des AA sei gewesen, „dass es […] leichter [fallen würde], dort die notwendige Unterstützung …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Zeuge Oberst i. G. Rapp hat erläutert, die Bewertung des AA sei gewesen, „dass es […] leichter [fallen würde], dort die notwendige Unterstützung zu [erhalten]“, die man für die Durchführung einer Evakuierungsoperation benötige. Die Wahl Pakistans hätte demgegenüber auch „keinen Vorteil“ gehabt: Und es war dann so, dass andere Länder - das haben wir im Laufe der Evakuierung festgestellt - massive Probleme auch hatten mit dem Land, das alternativ möglich gewesen wäre. Also, es wäre nicht besser gewesen. Eine üblicherweise im Prozess einer Eventualfallplanung vorgesehene Gastlanderkundung und formale Absprachen mit Usbekistan fanden bis zur Krisenstabsitzung am 13. August 2021 nicht statt.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 503–504 (Original, neues Fenster)

Das Einsatzführungskommando berücksichtigte ursprünglich Pakistan als mögliches Gastland (wegen Reichweite NH90 Islamabad–Kabul). Das BMVg ordnete eine „offenere” Planung an und ließ Usbekistan hinzunehmen. Im August 2021 schlug die Bundeswehr zwei Gastländer vor; das AA empfahl nach Rücksprache mit den Länderreferaten Usbekistan, weil dort die Unterstützung „leichter” zu erhalten gewesen sei. Eine üblicherweise vorgesehene Gastlanderkundung und formale Absprachen mit Usbekistan fanden bis zur Krisenstabssitzung am 13.08.2021 nicht statt.

Thema: Krisenvorsorge & Evakuierungsplanung Mai – August 2021 Akteure: BMVg, Einsatzführungskommando, Auswärtiges Amt, Oberst i. G. Rapp… abschlussbericht\teil2-kap6-krisenvorsorge.json