Bridge the Gap.

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Helmut Aust

In 1 Aussagen genannt.

Sondervotum Teil 3, Kap. 5, Abschnitt 13.1 — Mandat ohne Ortskräfte S. 1088–1089

MilEvOP-Mandatsantrag erwähnte Ortskräfte nicht; Rechtsgrundlage „nicht Teil des Verfassungsauftrags der Bundeswehr”

Originalstelle
„„Die Abholung der Ortskräfte aus Afghanistan mit militärischen Mitteln ist nicht Teil des Verfassungsauftrages der Bundeswehr […]. Die Abholung der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„„Die Abholung der Ortskräfte aus Afghanistan mit militärischen Mitteln ist nicht Teil des Verfassungsauftrages der Bundeswehr […]. Die Abholung der Ortskräfte aus Afghanistan wäre ein erneuter Einsatz der Bundeswehr, für den […] eine verfassungsrechtliche Grundlage fehlt.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 1088–1089 (Original, neues Fenster)

Aus BMVg-Arbeitspapier (11.08.2021): Die Abholung von Ortskräften durch die Bundeswehr sei nicht Teil ihres Verfassungsauftrags. Im Mandatsantrag (Drs. 19/32022) tauchte das Wort „Ortskräfte” nicht ein einziges Mal auf, stattdessen „besonders schutzbedürftige Repräsentantinnen und Repräsentanten der afghanischen Zivilgesellschaft”. Lehrstuhlinhaber für Völkerrecht (Marxsen, HU Berlin) sowie Aust und Kreß (FAZ-Gastbeitrag) hielten die Rechtsgrundlage für problematisch bzw. mit „erheblichen Zweifeln”. Eine Grundgesetzänderung zur Reparatur unterblieb in der 20. WP.