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„Der Bundestag trägt Mitverantwortung für Einsätze Heiko Sauer erklärte, dem Bundestag werde verfassungsrechtlich eine relativ starke und auch relativ klare Rolle zugewiesen. Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürften der vorherigen Zustimmung des Bundestages (konstitutiver Parlamentsvorbehalt). Das Bundesverfassungsgericht spreche in seinem Grundsatzurteil vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90/286) „nicht umsonst“ von einem „Parlamentsheer“ und einem „Entscheidungsverbund von Bundesregierung und Bundestag“.“
Prof. Dr. Heiko Sauer (Lehrstuhl für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität Bonn) erklärte in der Anhörung am 24.06.2024: Dem Bundestag werde verfassungsrechtlich eine relativ starke und klare Rolle zugewiesen: Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürften der vorherigen Zustimmung (konstitutiver Parlamentsvorbehalt). Das Bundesverfassungsgericht spreche in seinem Grundsatzurteil vom 12.07.1994 (BVerfGE 90/286) „nicht umsonst” von einem „Parlamentsheer” und einem „Entscheidungsverbund von Bundesregierung und Bundestag”. Der Parlamentsvorbehalt beschränke sich nicht auf die einmalige Zustimmung; der Bundestag habe auch danach eine Einsatzverantwortung.
„„Es wäre sicher naheliegend, dass vor der Verlängerung eines Einsatzes eines Parlamentsheeres auch eine Bestandsaufnahme erfolgt, die sich mit der Erreichung von Einsatzzielen oder auch mit den Gründen für eine Nichterreichung beschäftigte.”“
Sauer verwies auf die im Zwischenbericht festgestellten Informations- und Evaluierungsdefizite. Diesen könne man durch einen Ausbau der Informationspflichten der Bundesregierung entgegenwirken. Konkrete Vorschläge: § 3 Absatz 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz: die Bundesregierung verpflichten, bei Mandatsanträgen die Einsatzziele (auch nicht-militärische) „etwas spezifischer” anzugeben. § 6 Parlamentsbeteiligungsgesetz: Verpflichtung, bei Mandatsverlängerungen einen Evaluierungsbericht vorzulegen, der in den Fachausschüssen mit Sachverständigenanhörungen diskutiert werden könne.
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„Zudem sollten die Kompetenzen des für Einsätze gebildeten Ausschusses nicht mit den verfassungsrechtlich abgesicherten Entscheidungskompetenzen des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses kollidieren. Einem neuen Gremium – sei es als Ausschuss oder als Unterausschuss – könne daher zwar nur eine vorbereitende Rolle zukommen, es könne aber, so Sauer, „anders bündeln, zusammenführen, sich vielleicht auf mehr Informationsmaterial stützen und so aufbereiten, dass die entscheidungsbefugten Ausschüsse das dann zur Kenntnis nehmen können“. Eine starke Parlamentsbeteiligung stehe der Verlässlichkeit im Bündnis nicht entgegen.“
Sauer empfahl zu prüfen, ob die Aufteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen Auswärtigem Ausschuss und Verteidigungsausschuss gut abgestimmt sei. Er erinnerte an die frühere Diskussion über einen „Entsendeausschuss”. Die Entscheidung über Auslandseinsätze könne nicht auf einen Ausschuss übertragen werden; sie müsse beim Plenum verbleiben. Ein neues Gremium (Ausschuss oder Unterausschuss) könne daher nur vorbereitend wirken, aber Informationen anders bündeln und so aufbereiten, „dass die entscheidungsbefugten Ausschüsse das dann zur Kenntnis nehmen können”. Eine starke Parlamentsbeteiligung stehe der Verlässlichkeit im Bündnis nicht entgegen.