Bridge the Gap.

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Hammer (BMI)

In 4 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 3, Abschnitt 1.1.1 — Joint Way Forward S. 324

Rückführungsabkommen EU–AFG („Joint Way Forward”, 02.10.2016) und Gemeinsame Erklärung DEU–AFG (parallel) als Grundlage der Abschiebungen

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„Die Grundlage für die Rückkehrzusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan war der sog. Joint Way Forward (JWF), ein am 2. Oktober 2016 …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Grundlage für die Rückkehrzusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan war der sog. Joint Way Forward (JWF), ein am 2. Oktober 2016 unterzeichnetes und als nicht verbindlich erachtetes Abkommen zwischen der EU und Afghanistan. … Die vorrangige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Afghanistan bildete jedoch die am 2. Oktober 2016 in Kabul zwischen Deutschland und Afghanistan unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration …“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 324 (Original, neues Fenster)

Rechtliche Grundlagen für Abschiebungen nach Afghanistan: EU-weit der Joint Way Forward vom 02.10.2016 (verlängert bis 03.10.2020; Nachfolger ab 26.04.2021), bilateral die Gemeinsame Erklärung Deutschland–Afghanistan ebenfalls vom 02.10.2016 (Bilaterales MoU). Vorteil bilaterales MoU: schnelle Verfahrensanpassungen ohne EU-Abstimmung; vereinbartes Pool-Listenverfahren (einmal angemeldete Personen blieben für künftige Flüge angemeldet). Laut Dr. Alema: alleinstehende Frauen, ältere und schwer kranke Personen sollten nicht abgeschoben werden.

Thema: Humanitäre Lage ab 02.10.2016 Akteure: EU, Bundesregierung, Afghanistan, Dr. Alema… abschlussbericht\teil2-kap3-lageentwicklung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 3, Abschnitt 1.3 — Asyllageberichte S. 325–326

Asyllageberichte: durchgehend „Abschiebung grundsätzlich möglich” für junge Männer ohne Beeinträchtigungen; „relative Sicherheitslage” mit regionalen Unterschieden

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„Auf Grundlage dieser Asyllageberichte, so der Zeuge Hammer weiter, seien Abschiebungen nach Afghanistan „grundsätzlich möglich” gewesen. Auch der …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Auf Grundlage dieser Asyllageberichte, so der Zeuge Hammer weiter, seien Abschiebungen nach Afghanistan „grundsätzlich möglich” gewesen. Auch der Zeuge Weinbrenner, Leiter der Abteilung Migration, Flüchtlinge und Rückkehrpolitik im BMI, hat ausgeführt, dass die Berichte mindestens für „junge Männer ohne Beeinträchtigungen” durchgehend eine Rückführung nach Afghanistan als „grundsätzlich möglich” bezeichnet hätten. In den Berichten sei auf eine „relative Sicherheitslage” und „auf starke regionale Unterschiede” hingewiesen worden.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 325–326 (Original, neues Fenster)

Die Asyllageberichte des AA im Untersuchungszeitraum (02.09.2019; 16.07.2020; aktualisiert 14.01.2021; 15.07.2021) bezeichneten Abschiebungen nach Afghanistan als „grundsätzlich möglich”, mindestens für junge Männer ohne Beeinträchtigungen. Sie verwiesen auf eine „relative Sicherheitslage” mit „starken regionalen Unterschieden”; größere Städte galten als mögliche Ausweichorte. Im Einzelfall wurde durch das BAMF eine Gefährdung geprüft.

Thema: Humanitäre Lage Akteure: Auswärtiges Amt, Hammer (BMI), Weinbrenner (BMI), Dr. Weerth (AA) abschlussbericht\teil2-kap3-lageentwicklung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 3, Abschnitt 4 — Abschiebungen 2020 S. 331

Abschiebemoratorium März–November 2020 auf Bitte Afghanistans (corona-bedingt); Wiederaufnahme 16.12.2020

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„Zwischen März und November 2020 bestand ein Abschiebemoratorium für Abschiebungen nach Afghanistan. Nach Angabe des Zeugen Hammer seien in diesem …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Zwischen März und November 2020 bestand ein Abschiebemoratorium für Abschiebungen nach Afghanistan. Nach Angabe des Zeugen Hammer seien in diesem Zeitraum „auf Wunsch der afghanischen Regierung coronabedingt” keine Abschiebungen vorgenommen worden. So wurde am 18. März 2020 im Auftrag der stellvertretenden Flüchtlingsministerin Dr. Alema eine E-Mail versandt, in der die afghanische Regierung alle europäischen Staaten um eine Aussetzung der Abschiebungen nach Afghanistan für unbestimmte Zeit bat.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 331 (Original, neues Fenster)

Im Jahr 2020 fanden vier Abschiebeflüge statt (Januar, Februar, März und Dezember). Zwischen März und November 2020 bestand ein Abschiebemoratorium auf Wunsch der afghanischen Regierung wegen der Corona-Pandemie. Die Wiederaufnahme erfolgte am 16.12.2020, gegen außenpolitische Bedenken des AA wegen der „schwierigen Lebensbedingungen”. Am 17.12.2020 entschied der VGH Baden-Württemberg, dass auch bei „leistungsfähigen Männern” wegen der COVID-bedingten Verschlechterung der Rahmenbedingungen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG regelmäßig erfüllt seien.

Thema: Humanitäre Lage März – Dezember 2020 Akteure: Hammer (BMI), Dr. Alema, Auswärtiges Amt, VGH Baden-Württemberg abschlussbericht\teil2-kap3-lageentwicklung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 3, Abschnitt 5.3 — Moratorium Juli 2021 S. 333–335

Afghanische Regierung forderte 08.07.2021 dreimonatiges Abschiebemoratorium; BKAmt, AA und BMI unterstützten dennoch Durchführung

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„Im Juli 2021 bat die afghanische Regierung um ein erneutes Abschiebemoratorium für drei Monate aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Im Juli 2021 bat die afghanische Regierung um ein erneutes Abschiebemoratorium für drei Monate aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage. Gleichwohl erwirkten das AA und das BMI eine Zusage der afghanischen Regierung für einen Abschiebeflug im August 2021. … Der Zeuge Hammer hat ausgeführt, dass das BKAmt, das AA und das BMI die Bemühungen zur Durchführung von Abschiebungen trotz des erbetenen Abschiebemoratoriums „ausdrücklich unterstützt” hätten.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 333–335 (Original, neues Fenster)

Die afghanische Regierung forderte am 08.07.2021 ein dreimonatiges Abschiebemoratorium wegen der sich verschlechternden Sicherheits- und Pandemielage. BKAmt, AA und BMI unterstützten dennoch die Durchführung von Abschiebungen; das BMI hielt die Sicherheitslage nicht für ausreichend, das Moratorium zu rechtfertigen, und vermutete „innenpolitische Gründe” hinter dem Beschluss der afghanischen Seite. Sonderbeauftragter Dr. Wieck erwirkte am 27.07.2021 eine Ausnahme für einen Flug am 03.08.2021 unter der Bedingung „maximaler Diskretion”.

Thema: Humanitäre Lage 08.–27. Juli 2021 Akteure: Hammer (BMI), Weinbrenner (BMI), Dr. Wieck (AA), MoRR abschlussbericht\teil2-kap3-lageentwicklung.json