Bridge the Gap.

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Grohmann (BMVg)

In 4 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 3.2 — Härtefälle S. 395–396

Härtefallregelung § 36 AufenthG für Zweitfrauen und volljährige Töchter; Grohmann: „Die einzelne Frau dort hat doch keine Chance, wenn sie nicht in einem Familienverband ist“

Originalstelle
„[Grohmann:] Vielleicht noch zu den Härtefällen „volljährige Töchter“. Eine junge Frau, die 19 oder 20 ist in Afghanistan, die da zurückbleibt ohne …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„[Grohmann:] Vielleicht noch zu den Härtefällen „volljährige Töchter“. Eine junge Frau, die 19 oder 20 ist in Afghanistan, die da zurückbleibt ohne Vater, ohne männlichen Verwandten, ist doch dort nicht überlebensfähig. … Die einzelne Frau dort hat doch keine Chance, wenn sie nicht in einem Familienverband ist. Und wir haben gesagt, diese wenigen volljährigen Töchter, die noch jung sind, nicht verheiratet sind, die können wir doch mitnehmen.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 395–396 (Original, neues Fenster)

Über § 36 Abs. 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) wurden in Einzelfällen Zweitfrauen und volljährige unverheiratete Töchter aufgenommen. Oberst i. G. Grohmann (BMVg) argumentierte mit der fehlenden Überlebensfähigkeit unverheirateter Frauen ohne männlichen Familienverband; die Härtefallregelung wurde laut BMVg „in wirklich guter Abstimmung mit den anderen Ressorts“ praktiziert.

Thema: Ortskräfte Akteure: Grohmann (BMVg), Bender (BMI) abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json
Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 5.4.2 — Visastelle Kabul S. 415–416

Wiederaufbau Visastelle Kabul aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen, auch Generalkonsulat Masar-i-Scharif keine Option

Originalstelle
„[Maas:] dass die bestehenden Sicherheitsstandards des AA den Betrieb einer neuen Visastelle in Kabul nicht erlaubt hätten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass hierdurch „Probleme […] für Menschen, die Visa beantragen“ wollen, entstünden.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 415–416 (Original, neues Fenster)

Trotz mehrfacher Vorschläge, auch durch das Krisenkurzberatungsergebnis Ende März 2021 („in erster Priorität“ eine Visastelle nahe der Botschaft planen), schloss das AA den Wiederaufbau einer Visastelle in Kabul aus Sicherheitsgründen aus. Auch ein BMVg-Vorschlag, im Camp Marmal (Masar-i-Scharif) eine temporäre Visumbearbeitung einzurichten, wurde nicht umgesetzt. AM Maas bestätigte: Sicherheitsstandards ließen einen Betrieb nicht zu.

Thema: Ortskräfte Akteure: Auswärtiges Amt, Heiko Maas, Soos, Graf… abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json
Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 5.5.1.b — Listenverfahren S. 440–441

Listenverfahren ab Mai 2021: Aufnahmezusagen „innerhalb von ein bis zwei Tagen“, „in dubio pro Ortskraft“ (Grohmann)

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„[Grohmann:] Intern hatte ich im Frühjahr 2021 Maßnahmen zur Beschleunigung eingeführt. … Dabei haben wir uns aber vom Grundsatz „in dubio pro …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„[Grohmann:] Intern hatte ich im Frühjahr 2021 Maßnahmen zur Beschleunigung eingeführt. … Dabei haben wir uns aber vom Grundsatz „in dubio pro Ortskraft“ leiten lassen. Dabei wurden bereits im Januar 2021 rund die Hälfte aller Fälle und im Februar, März und April alle Gefährdungsanzeigen positiv beschieden und die Antragsteller alle in Kategorie 2 eingestuft. … Nach meiner Erinnerung waren wir im Juni 2021 so weit, dass Aufnahmezusagen schon innerhalb von ein oder zwei Tagen erwirkt werden konnten.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 440–441 (Original, neues Fenster)

Beim vereinfachten Verfahren wurden Ortskräfte des BMVg und BMI per Excel-Liste an die BMI-AG M3 übermittelt; die Aufnahmeerklärung galt mit Listenaufnahme als erteilt. Auch die manuelle Sicherheitsabfrage vor der Aufnahmeerklärung entfiel; sie wurde im KZB-Verfahren des Visumverfahrens nachgeholt. Grohmann (BMVg) führte intern den Grundsatz „in dubio pro Ortskraft“ ein; ab Juni 2021 dauerten Aufnahmezusagen nur noch 1–2 Tage.

Thema: Ortskräfte Mai–Juni 2021 Akteure: Grohmann (BMVg), Bender (BMI), Weinbrenner (BMI) abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json
Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 5.6 — Kritik Grohmann S. 446–447

Grohmann kritisiert die Einschränkung „nur frühere Antragsteller“: „diese Logik […] erschließt sich mir nicht“

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„Diesen Vorgang habe ich von Anfang an massiv kritisiert, weil ich die Logik nicht erkennen kann darin; denn diejenigen, die abgelehnt worden waren …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Diesen Vorgang habe ich von Anfang an massiv kritisiert, weil ich die Logik nicht erkennen kann darin; denn diejenigen, die abgelehnt worden waren seit 2013, waren nach der Bewertung meiner Vorgänger nicht gefährdet. … Und die Logik, dass nur diejenigen gefährdet sind, die damals eine Anzeige gestellt haben, aber abgelehnt wurden, und diejenigen, die keine Anzeige gestellt haben, nicht gefährdet sind, … die erschließt sich mir nicht.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 446–447 (Original, neues Fenster)

Der BMVg-Ressortbeauftragte Grohmann kritisierte „massiv“ die Einschränkung, dass nur Ortskräfte mit früher abgelehnter Gefährdungsanzeige nun erneut antragsberechtigt seien; die Logik sei unverständlich. Das BMI entschied intern, „diesen Vorbehalt […] nicht anzuwenden“, und hob die Zweijahresgrenze pauschal auf.

Thema: Ortskräfte Akteure: Grohmann (BMVg), Ehrentraut (BMI), Hoofe (BMVg) abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json