Bridge the Gap.

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Generalleutnant Schütt

In 6 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 2, Erster Abschnitt 3.3–3.4 — BMVg-Planungsdilemma S. 217–218

BMVg-AA-Spannung: Militär braucht frühe Entscheidung, Diplomatie braucht Freiheit; Schütt: „Dilemma zwischen ausstehender Entscheidung und drängender Zeit“

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„Angesichts des großen Materialumfangs, der sich über das nahezu 20-jährige Engagement aufgebaut hatte, ergab die logistische Lagebeurteilung, dass in …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Angesichts des großen Materialumfangs, der sich über das nahezu 20-jährige Engagement aufgebaut hatte, ergab die logistische Lagebeurteilung, dass in Abhängigkeit des zurückzuverlegenden Materials und der zur Verfügung stehenden Transportmittel ein Zeitrahmen von vier bis sechs Monaten anzusetzen sein würde. Politische Entscheidungen waren damit aus unserer Sicht, also aus Sicht der Abteilung „Strategie und Einsatz“, so früh wie möglich, aber spätestens zum Jahreswechsel 2021 erforderlich, um eine, wie wir es nannten, geordnete Rückverlegung zu ermöglichen. Das Dilemma zwischen ausstehender politischer Entscheidung und drängender Zeit für eine geordnete militärische Rückverlegung blieb.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 217–218 (Original, neues Fenster)

Generalleutnant Schütt (BMVg) beschrieb das Dilemma: Logistische Lagebeurteilung ergab Zeitbedarf von 4–6 Monaten für geordnete Rückverlegung; politische Entscheidungen waren spätestens zum Jahreswechsel 2021 nötig. BMVg traf in Abstimmung mit AA vorbereitende Maßnahmen (Reduzierung der Notice-to-Move-Zeit, Reduzierung nicht zwingend erforderlichen Materials), ohne politischen Entscheidungen vorzugreifen oder „sichtbare Signale des Abzugs“ zu senden, die die Verhandlungsbasis der afghanischen Regierung geschwächt hätten.

Thema: Abzug & Rückverlegung Akteure: BMVg, Auswärtiges Amt, Generalleutnant Schütt abschlussbericht\teil2-kap2-abzug-rueckverlegung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 2, Erster Abschnitt 7.1 — Unilaterale Entscheidung S. 227–228

Schütt: „Einflussnahme maximal begrenzt — maßgeblich durch die USA bestimmt“; Haber: „Disconnect der Wahrnehmungen“

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„Letztlich wurde das viel zitierte „In together, adjust together, leave together“ maßgeblich durch die USA bestimmt. Eine nationale, aber auch …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Letztlich wurde das viel zitierte „In together, adjust together, leave together“ maßgeblich durch die USA bestimmt. Eine nationale, aber auch NATO-Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der USA war nach meiner Bewertung zu dieser Zeit maximal begrenzt gegeben.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 227–228 (Original, neues Fenster)

Laut Generalleutnant Schütt (BMVg) war die Einflussnahme Deutschlands und der NATO auf die US-Entscheidung „maximal begrenzt“; der Beschluss sei maßgeblich durch die USA bestimmt worden. Botschafterin Haber registrierte einen „Disconnect der Wahrnehmungen“: Die USA glaubten, intensiv konsultiert zu haben, während die deutsche Seite den Eindruck hatte, ihre Position sei nicht wirklich gehört worden.

Thema: Ressortabstimmung Akteure: Generalleutnant Schütt, Emily Haber, USA abschlussbericht\teil2-kap2-abzug-rueckverlegung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 2, Zweiter Abschnitt 1.3.3 — Drei Szenarien S. 240–242

Vorlage 29.10.2020 + Schütt-Weisung 18.11.2020: drei Szenarien: Folgemission, 6 oder 4 Monate, < 4 Monate

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„Um für den „worst case“, die Beendigung des Einsatzes DEU [deutsche] Kräfte in AFG [Afghanistan] unter Zeitdruck und erhöhter Gefährdung der Truppe …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Um für den „worst case“, die Beendigung des Einsatzes DEU [deutsche] Kräfte in AFG [Afghanistan] unter Zeitdruck und erhöhter Gefährdung der Truppe bis 30. April 2021, und weiteren realistischen Optionen vorbereitet zu sein, wurden drei Szenare zur weiteren Ausplanung identifiziert: a) Weiterführung eines militärischen Engagements, ggf. auch im Rahmen einer noch zu definierenden und zu entscheidenden Folgemission; b) vollständige Rückverlegung innerhalb von sechs bzw. vier Monaten; c) vollständige Rückverlegung in weniger als vier Monaten.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 240–242 (Original, neues Fenster)

Eine Vorlage des Referats Militärpolitik und Einsatz an Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer (29.10.2020) und eine Weisung von Abteilungsleiter Schütt (18.11.2020) legten drei Szenarien fest: (a) Weiterführung als Folgemission; (b) vollständige Rückverlegung in 6 bzw. 4 Monaten; (c) Rückverlegung in unter 4 Monaten. Es wurde gewarnt: „Im Falle deutlich verkürzter Zeitlinien“ müsse das Kontingent auf eilige Rückverlegung einstellen, mit möglichem Vernichten von für die Rückverlegung vorgesehenem Material und Umweltschäden.

Thema: Abzug & Rückverlegung Oktober/November 2020 Akteure: BMVg, Annegret Kramp-Karrenbauer, Generalleutnant Schütt abschlussbericht\teil2-kap2-abzug-rueckverlegung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 7 Zweiter Abschnitt 2.5.4 — Taliban-Ultimatum S. 607–608

Taliban verlangen am 24.08.2021 Beendigung der internationalen Evakuierung bis spätestens 31.08.

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„Die Evakuierung war von vornherein durch US-Taliban-Absprachen zeitlich begrenzt und von den Schutzgarantien der USA sowie der Taliban abhängig. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Evakuierung war von vornherein durch US-Taliban-Absprachen zeitlich begrenzt und von den Schutzgarantien der USA sowie der Taliban abhängig. Insofern war die Art, aber auch die Dauer der Operation weitgehend fremdbestimmt. Eine eigenständige nationale Fortsetzung der Evakuierung war unter den gegebenen Umständen mangels begrenzter eigener nationaler Fähigkeiten und Mittel meines Erachtens verantwortbar nicht möglich.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 607–608 (Original, neues Fenster)

Am 24.08.2021 forderten die Taliban die internationalen Truppen auf, die Evakuierungsoperation bis spätestens 31.08.2021 zu beenden. Generalleutnant Schütt: Eine eigenständige nationale Fortsetzung war aufgrund der Fremdbestimmtheit durch die USA und mangels eigener nationaler Fähigkeiten „verantwortbar nicht möglich“.

Thema: Evakuierungsoperation 2021-08-24 Akteure: Taliban, Generalleutnant Schütt abschlussbericht\teil2-kap7-evakuierung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 9, Abschnitt 2.2 — Verteidigungsausschuss S. 645–646

Verteidigungsausschuss als „Hauptinformationsquelle“; Wehrbeauftragte Högl: „sehr umfassend und ausführlich“ zu Afghanistan berichtet

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„Die Zeugin Dr. Högl … hat die Sitzungen des Verteidigungsausschusses als ihre „Hauptinformationsquelle“ bezeichnet. … Die Zeugin Dr. Högl hat den …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Zeugin Dr. Högl … hat die Sitzungen des Verteidigungsausschusses als ihre „Hauptinformationsquelle“ bezeichnet. … Die Zeugin Dr. Högl hat den Eindruck geäußert, dass im Verteidigungsausschuss „sehr umfassend und ausführlich zu Afghanistan berichtet“ worden sei. … Sie habe sich auf die Aussagen des BMVg verlassen und keinerlei Grund dazu gehabt, an „der Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Informationen“ zu zweifeln.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 645–646 (Original, neues Fenster)

Wehrbeauftragte Dr. Högl bezeichnete den Verteidigungsausschuss als ihre „Hauptinformationsquelle“. Die Bundesregierung habe „sehr umfassend und ausführlich“ zu Afghanistan berichtet: politische Rahmenbedingungen durch das BMVg, militärische Planungen und Szenarien durch Generalinspekteur Zorn bzw. Abteilungsleiter SE Generalleutnant Schütt. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Informationen zu zweifeln. Niemandem könne sie unterstellen, „bewusst beschönigt“ zu haben.

Thema: Parlament & Öffentlichkeit Akteure: Dr. Eva Högl (Wehrbeauftragte), Generalinspekteur Zorn, Generalleutnant Schütt abschlussbericht\teil2-kap9-parlament-oeffentlichkeit.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 3, Abschnitt 7.1.2 — Sicherheitslage S. 875–876

TAA-Ansatz ab Herbst 2020 nicht mehr wirksam, Mandatstext 2021 spiegelte das nicht wider

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„„Durch den deutschen militärischen Beitrag im Rahmen der NATO-Mission Resolute Support konnte die Leistungsfähigkeit der afghanischen nationalen …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„„Durch den deutschen militärischen Beitrag im Rahmen der NATO-Mission Resolute Support konnte die Leistungsfähigkeit der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte … zur selbstständigen Wahrnehmung von Sicherheitsverantwortung weiter gesteigert werden.” (Mandatstext 02/2021)“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 875–876 (Original, neues Fenster)

Die Fraktion kritisiert: Trotz Generalleutnant Schütts Vorlage vom 29.10.2020 (TAA-Ansatz sei unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich) und faktischer Einstellung der Ausbildungsunterstützung mit Schließung Kunduz (11/2020) habe der Mandatstext von Februar 2021 noch von einer „weiteren Steigerung” der ANDSF-Leistungsfähigkeit gesprochen. Dies sei nicht nachvollziehbar.

Hinweis: Kritische Bewertung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Thema: Afghanische Regierung & Streitkräfte Oktober 2020 – Februar 2021 Akteure: BMVg, Bundesregierung, Generalleutnant Schütt sondervoten\gruene.json