Bridge the Gap.

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Dr. Alema

In 3 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 3, Abschnitt 1.1.1 — Joint Way Forward S. 324

Rückführungsabkommen EU–AFG („Joint Way Forward”, 02.10.2016) und Gemeinsame Erklärung DEU–AFG (parallel) als Grundlage der Abschiebungen

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„Die Grundlage für die Rückkehrzusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan war der sog. Joint Way Forward (JWF), ein am 2. Oktober 2016 …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die Grundlage für die Rückkehrzusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan war der sog. Joint Way Forward (JWF), ein am 2. Oktober 2016 unterzeichnetes und als nicht verbindlich erachtetes Abkommen zwischen der EU und Afghanistan. … Die vorrangige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Afghanistan bildete jedoch die am 2. Oktober 2016 in Kabul zwischen Deutschland und Afghanistan unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration …“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 324 (Original, neues Fenster)

Rechtliche Grundlagen für Abschiebungen nach Afghanistan: EU-weit der Joint Way Forward vom 02.10.2016 (verlängert bis 03.10.2020; Nachfolger ab 26.04.2021), bilateral die Gemeinsame Erklärung Deutschland–Afghanistan ebenfalls vom 02.10.2016 (Bilaterales MoU). Vorteil bilaterales MoU: schnelle Verfahrensanpassungen ohne EU-Abstimmung; vereinbartes Pool-Listenverfahren (einmal angemeldete Personen blieben für künftige Flüge angemeldet). Laut Dr. Alema: alleinstehende Frauen, ältere und schwer kranke Personen sollten nicht abgeschoben werden.

Thema: Humanitäre Lage ab 02.10.2016 Akteure: EU, Bundesregierung, Afghanistan, Dr. Alema… abschlussbericht\teil2-kap3-lageentwicklung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 3, Abschnitt 4 — Abschiebungen 2020 S. 331

Abschiebemoratorium März–November 2020 auf Bitte Afghanistans (corona-bedingt); Wiederaufnahme 16.12.2020

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„Zwischen März und November 2020 bestand ein Abschiebemoratorium für Abschiebungen nach Afghanistan. Nach Angabe des Zeugen Hammer seien in diesem …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Zwischen März und November 2020 bestand ein Abschiebemoratorium für Abschiebungen nach Afghanistan. Nach Angabe des Zeugen Hammer seien in diesem Zeitraum „auf Wunsch der afghanischen Regierung coronabedingt” keine Abschiebungen vorgenommen worden. So wurde am 18. März 2020 im Auftrag der stellvertretenden Flüchtlingsministerin Dr. Alema eine E-Mail versandt, in der die afghanische Regierung alle europäischen Staaten um eine Aussetzung der Abschiebungen nach Afghanistan für unbestimmte Zeit bat.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 331 (Original, neues Fenster)

Im Jahr 2020 fanden vier Abschiebeflüge statt (Januar, Februar, März und Dezember). Zwischen März und November 2020 bestand ein Abschiebemoratorium auf Wunsch der afghanischen Regierung wegen der Corona-Pandemie. Die Wiederaufnahme erfolgte am 16.12.2020, gegen außenpolitische Bedenken des AA wegen der „schwierigen Lebensbedingungen”. Am 17.12.2020 entschied der VGH Baden-Württemberg, dass auch bei „leistungsfähigen Männern” wegen der COVID-bedingten Verschlechterung der Rahmenbedingungen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG regelmäßig erfüllt seien.

Thema: Humanitäre Lage März – Dezember 2020 Akteure: Hammer (BMI), Dr. Alema, Auswärtiges Amt, VGH Baden-Württemberg abschlussbericht\teil2-kap3-lageentwicklung.json
Feststellung Teil 2, Kap. 4, Erster Abschnitt 3.10 — Verhandlungen Mai/Juni 2021 S. 358–359

Istanbul-Konferenz April oder Mai 2021 sollte stockende Verhandlungen beleben, kam aber wegen Taliban-Desinteresses nie zustande

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„Als vor diesem Hintergrund die Verhandlungen in Doha und der Friedensprozess zu keinen greifbaren Ergebnissen führten und die Taliban den …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Als vor diesem Hintergrund die Verhandlungen in Doha und der Friedensprozess zu keinen greifbaren Ergebnissen führten und die Taliban den Truppenabzug erwarteten, wollten die amerikanische und die afghanische Regierung Ende April/Anfang Mai 2021 eine internationale Konferenz in Istanbul einberufen, um weitere Möglichkeiten einer friedlichen Lösung auszuloten. … Die Konferenz wurde aufgrund der Bitte der Taliban zunächst um einen Monat verschoben, fand aber schließlich nie statt, weil die Taliban sich nicht interessierten …“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 358–359 (Original, neues Fenster)

Die geplante Istanbul-Konferenz (24.04.–04.05.2021) sollte die stockenden Doha-Verhandlungen mit Gästen aus 20+ Ländern beleben. Auf Bitte der Taliban um einen Monat verschoben, fand sie schließlich nie statt, weil die Taliban kein Interesse hatten und an ihren Positionen festhalten wollten. Staatssekretär Berger sah die Verhandlungen spätestens nach der gescheiterten Istanbul-Konferenz als gescheitert an. Gießmann hielt im Mai 2021 noch ein Zeitfenster von „ca. vier Wochen” für möglich.

Thema: Innerafghanische Verhandlungen April/Mai 2021 Akteure: Staatssekretär Berger (AA), Dr. Alema, Taliban, Hans-Joachim Gießmann abschlussbericht\teil2-kap4-friedensverhandlungen.json