„Die Handlungsfähigkeit der Staatengemeinschaft sollte gegenüber Bedrohungen von internationaler Sicherheit und Weltfrieden im Rahmen des Völkerrechts auch in Zeiten eines partiell blockierten VN-Sicherheitsrates gewährleistet sein.“
Die Kommission empfiehlt, bei Blockaden des VN-Sicherheitsrats völkerrechtskonforme Alternativen zu nutzen, etwa kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) oder den Uniting-for-Peace-Mechanismus (UN-Doc. A/RES/377(V)). Art. 87a GG soll Ausnahmeregelung bleiben.
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„Ad-hoc-Koalitionen („Koalitionen der Willigen”) außerhalb von Systemen kollektiver Sicherheit sind angesichts neuer umfassender Herausforderungen in den vergangenen Jahren Realität geworden und sollten mit ihren Interessen, Chancen und Risiken ernstgenommen werden.“
Ad-hoc-Koalitionen außerhalb kollektiver Sicherheitssysteme sind verfassungs- und völkerrechtlich problematisch, aber Realität. Als Kompromiss empfiehlt die Kommission die Aktivierung des Art. 44 EUV: einstimmiger Ratsbeschluss zur Beauftragung einer Gruppe von EU-Mitgliedstaaten mit einer militärischen Operation.
Originalstelle„Der Bundestag trägt Mitverantwortung für Einsätze Heiko Sauer erklärte, dem Bundestag werde verfassungsrechtlich eine relativ starke und auch relativ …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Bundestag trägt Mitverantwortung für Einsätze Heiko Sauer erklärte, dem Bundestag werde verfassungsrechtlich eine relativ starke und auch relativ klare Rolle zugewiesen. Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürften der vorherigen Zustimmung des Bundestages (konstitutiver Parlamentsvorbehalt). Das Bundesverfassungsgericht spreche in seinem Grundsatzurteil vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90/286) „nicht umsonst“ von einem „Parlamentsheer“ und einem „Entscheidungsverbund von Bundesregierung und Bundestag“.“
Prof. Dr. Heiko Sauer (Lehrstuhl für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität Bonn) erklärte in der Anhörung am 24.06.2024: Dem Bundestag werde verfassungsrechtlich eine relativ starke und klare Rolle zugewiesen: Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürften der vorherigen Zustimmung (konstitutiver Parlamentsvorbehalt). Das Bundesverfassungsgericht spreche in seinem Grundsatzurteil vom 12.07.1994 (BVerfGE 90/286) „nicht umsonst” von einem „Parlamentsheer” und einem „Entscheidungsverbund von Bundesregierung und Bundestag”. Der Parlamentsvorbehalt beschränke sich nicht auf die einmalige Zustimmung; der Bundestag habe auch danach eine Einsatzverantwortung.
Originalstelle„Seit der rechtlichen Klarstellung bedürfen Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Bündnisgebietes der konstitutiven Zustimmung des …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Seit der rechtlichen Klarstellung bedürfen Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Bündnisgebietes der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages. Mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18. März 2005 wurde das Verfahren der Parlamentsbeteiligung konkretisiert.“
Mit dem Urteil vom 12. Juli 1994 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht den Charakter der Bundeswehr als „Parlamentsarmee“. Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Bündnisgebietes bedürfen der konstitutiven Zustimmung des Bundestages. Mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18. März 2005 wurde das Verfahren konkretisiert. Der Bundestag kann den Antrag nicht verändern, nur zustimmen oder ihn ablehnen.
Originalstelle„Bzgl. der Aufgabenübertragung hinsichtlich der Zuständigkeit für Auslandseinsätze der Bundeswehr, ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Bzgl. der Aufgabenübertragung hinsichtlich der Zuständigkeit für Auslandseinsätze der Bundeswehr, ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere ist eine verbindliche Entscheidung durch Ausschüsse nur schwer mit dem hohen Gewicht zu vereinbaren, welches das BVerfG der Parlamentszustimmung und der Öffentlichkeit der Plenardebatte zumisst.“
Eine Übertragung verbindlicher Einsatzentscheidungen auf einen Ausschuss begegne verfassungsrechtlichen Bedenken; sie sei mit dem hohen Gewicht, das das BVerfG der Parlamentszustimmung und der Öffentlichkeit der Plenardebatte zumesse, kaum vereinbar (Verweis u. a. auf AWACS-Türkei-Entscheidung, BVerfGE 121, 135).