Bridge the Gap.

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BMI (Bender, Weinbrenner)

In 1 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 5.4.3.a — § 23 AufenthG S. 419–421

Strittig § 23 AufenthG (Kontingentaufnahme): AA dafür („zwei verschiedenen Universen“), BMI dagegen; Bender: „keine vergleichbare Konstellation“

Originalstelle
„[Bender:] Es war einfach so, dass es keine vergleichbare Konstellation wie Afghanistan gab, in der man den § 23 [AufenthG] zur Anwendung gebracht …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„[Bender:] Es war einfach so, dass es keine vergleichbare Konstellation wie Afghanistan gab, in der man den § 23 [AufenthG] zur Anwendung gebracht hätte. … Personen aus einem akuten Kriegsgebiet rauszuholen ohne Personal vor Ort, ohne IOM vor Ort, ohne UNHCR vor Ort, diese Konstellationen gab es vorher nicht.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 419–421 (Original, neues Fenster)

Das AA (Referat 509, Neumann) forderte einen Wechsel auf § 23 Abs. 2 AufenthG (Gruppen- oder Kontingentaufnahme, wie bei jüdischen Zugewanderten und syrischen Geflüchteten). Das BMI lehnte ab: Es gebe keine vergleichbare Konstellation, kein Personal vor Ort wie bei UNHCR oder IOM in anderen Fällen, keinen Präzedenzfall für ein Rechtsgrundlagen-Wechsel mitten im laufenden Aufnahmeverfahren.

Thema: Ressortabstimmung Akteure: AA (Neumann), BMI (Bender, Weinbrenner) abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json