Bridge the Gap.

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Bender

In 2 Aussagen genannt.

Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 1 — Rechtsgrundlage S. 392–393

Rechtsgrundlage § 22 Satz 2 AufenthG: eine „Besonderheit“ für Einzelfälle, durch das Ortskräfteverfahren „erheblich ausgedehnt“

Originalstelle
„Das normale 22er-Verfahren ist dadurch charakterisiert, dass das AA für jeden Einzelfall ein politisches Votum für eine Aufnahme der Person vorlegt …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Das normale 22er-Verfahren ist dadurch charakterisiert, dass das AA für jeden Einzelfall ein politisches Votum für eine Aufnahme der Person vorlegt und detailliert begründet. … Das Ortskräfteverfahren sei vor diesem Hintergrund eine „Besonderheit“ im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG gewesen. … Der Zeuge Weinbrenner, Leiter der Abteilung für Migration, Flüchtlinge und Rückkehrpolitik (Abteilung M) im BMI, hat in seiner Vernehmung erklärt, dass das Verfahren des § 22 Satz 2 AufenthG durch das Ortskräfteverfahren in „erhebliche[m] Umfang […] ausgedehnt“ worden sei.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 392–393 (Original, neues Fenster)

Das Ortskräfteverfahren stützte sich auf § 22 Satz 2 AufenthG, eine humanitäre Aufnahme „zur Wahrung politischer Interessen“. Laut Zeugin Bender (BMI) war dieser Paragraf eigentlich für Einzelfälle gedacht; das Ortskräfteverfahren stellte eine „Besonderheit“ dar. Abteilungsleiter Weinbrenner (BMI) bezeichnete die Anwendung als „erheblich ausgedehnt“.

Thema: Ortskräfte Akteure: BMI, Bender, Weinbrenner abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json
Feststellung Teil 2, Kap. 5, Abschnitt 5.4.3.b — Visa on Arrival S. 421–425

Visa on Arrival (§ 14 Abs. 2 AufenthG): BMI lehnte bis 15.08.2021 ab; Soos: BMI-Argumentation „ein ziemliches Totschlagargument“

Originalstelle
„[Soos:] Das waren eben keine konkreten Sicherheitsbedenken. … Wenn man nicht weiß, was diese Bedenken sind, dann kann man auch nicht daran arbeiten. …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„[Soos:] Das waren eben keine konkreten Sicherheitsbedenken. … Wenn man nicht weiß, was diese Bedenken sind, dann kann man auch nicht daran arbeiten. Es ist ein ziemliches Totschlagargument, würde ich sagen: Wir haben Sicherheitsbedenken. Das können wir nicht machen. - Damit ist Ende der Verhandlung.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 421–425 (Original, neues Fenster)

Ab Dezember 2020 schlug das AA Visa on Arrival nach § 14 Abs. 2 AufenthG vor. Das BMI lehnte ab: Ohne KZB-Sicherheitsabfrage könnten ungeprüfte Personen einreisen; Innenminister Seehofer betonte das Prinzip von „Humanität und Ordnung“; auch ein „Braindrain“ wurde befürchtet. Soos (AA) kritisierte: Es seien „keine konkreten Sicherheitsbedenken“ gewesen, sondern ein „ziemliches Totschlagargument“. Erst am 15.08.2021 gab das BMI auf Ministerebene seine Position auf.

Thema: Ressortabstimmung Akteure: BMI, Seehofer, Bender, AA (Neumann, Soos) abschlussbericht\teil2-kap5-ortskraefte.json