Rechtsgrundlage § 22 Satz 2 AufenthG: eine „Besonderheit“ für Einzelfälle, durch das Ortskräfteverfahren „erheblich ausgedehnt“
„Das normale 22er-Verfahren ist dadurch charakterisiert, dass das AA für jeden Einzelfall ein politisches Votum für eine Aufnahme der Person vorlegt …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Das normale 22er-Verfahren ist dadurch charakterisiert, dass das AA für jeden Einzelfall ein politisches Votum für eine Aufnahme der Person vorlegt und detailliert begründet. … Das Ortskräfteverfahren sei vor diesem Hintergrund eine „Besonderheit“ im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG gewesen. … Der Zeuge Weinbrenner, Leiter der Abteilung für Migration, Flüchtlinge und Rückkehrpolitik (Abteilung M) im BMI, hat in seiner Vernehmung erklärt, dass das Verfahren des § 22 Satz 2 AufenthG durch das Ortskräfteverfahren in „erhebliche[m] Umfang […] ausgedehnt“ worden sei.“
Das Ortskräfteverfahren stützte sich auf § 22 Satz 2 AufenthG, eine humanitäre Aufnahme „zur Wahrung politischer Interessen“. Laut Zeugin Bender (BMI) war dieser Paragraf eigentlich für Einzelfälle gedacht; das Ortskräfteverfahren stellte eine „Besonderheit“ dar. Abteilungsleiter Weinbrenner (BMI) bezeichnete die Anwendung als „erheblich ausgedehnt“.