Ortskraft der Bundeswehr: TV-Journalist im Bundeswehr-Medienzentrum Nordafghanistan 2015–2021, durch Arbeitgeberwechsel 2016 vom Ortskräfteverfahren ausgeschlossen
„Der Zeuge [Name] arbeitete von Januar 2015 bis Mai 2021 als Fernsehjournalist für die Bundeswehr in Nordafghanistan. … Die Ablehnung sei mit einem …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Der Zeuge [Name] arbeitete von Januar 2015 bis Mai 2021 als Fernsehjournalist für die Bundeswehr in Nordafghanistan. … Die Ablehnung sei mit einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2016 begründet worden. Im Jahr 2016 sei der Arbeitsvertrag mit der Bundeswehr beendet und durch einen Arbeitsvertrag mit dem Medienzentrum ersetzt worden. Infolgedessen sei der Zeuge nicht mehr vom Berechtigtenkreis des Ortskräfteverfahrens umfasst gewesen, obwohl sich an seinen Aufgaben und seinem Arbeitsalltag nichts geändert habe.“
Der Zeuge, eine frühere Ortskraft der Bundeswehr, arbeitete 2015–2021 als TV-Journalist für die Bundeswehr in Nordafghanistan. Ein Arbeitgeberwechsel 2016 vom direkten Bundeswehr-Vertrag zum lokalen Medienzentrum schloss ihn faktisch aus dem Berechtigtenkreis des Ortskräfteverfahrens aus, obwohl sich seine Aufgaben nicht änderten. Sein Antrag auf Aufnahme wurde unter Verweis auf die abgelaufene Zweijahresfrist abgelehnt.