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afghanische Regierung

Auch geschrieben als: Afghanische Regierung

In 11 Aussagen genannt.

Sondervotum 4.9 Sondervotum CDU/CSU+Sachverständige (Zeino, Vollmer) S. 64–65

CDU/CSU und Sachverständige: Unterscheidung zwischen lokalen Mitarbeitern (LMA) und Ortskräften (OK)

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„Es sollte grundsätzlich unterschieden werden zwischen lokalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (LMA), die ausländische zivile und Sicherheitskräfte …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Es sollte grundsätzlich unterschieden werden zwischen lokalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (LMA), die ausländische zivile und Sicherheitskräfte dabei unterstützen, die mit der legitimen Partnerregierung geplanten Maßnahmen gemeinsam umzusetzen und dadurch der Entwicklung ihres eigenen Landes dienen, und Ortskräften (OK), die – wie zum Beispiel lokale Botschaftsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter – ausländische Akteure dabei unterstützen, deren eigene Mission umzusetzen und damit dem Interesse eines ausländischen Akteurs dienen.“

Quelle: Drs. 20/14500, S. 64–65 (Original, neues Fenster)

Es solle grundsätzlich zwischen lokalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (LMA), die mit der legitimen Partnerregierung gemeinsam Maßnahmen zur Entwicklung ihres eigenen Landes umsetzen, und Ortskräften (OK), etwa lokalen Botschaftsmitarbeitern, die der Umsetzung ausländischer Missionen dienen, unterschieden werden. Deutschland habe nicht im engeren Sinne im deutschen Interesse, sondern unterstützend für eine legitime Partnerregierung agiert; alle Maßnahmen seien mit der afghanischen Regierung geplant und gemeinsam mit deren Fachkräften umgesetzt worden.

Hinweis: Sondervotum der CDU/CSU-Fraktion sowie der Sachverständigen Dr. Ellinor Zeino und Jörg Vollmer.
Feststellung Kap. 4.1.3.2.1 — Korruption und ANP S. 58

Ehemalige Parteikommandeure besetzten Polizeiämter mit unqualifizierten Anhängern; endemische Korruption

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„In den meisten Fällen besetzten ehemalige Parteikommandeure, die in die Polizei berufen wurden (oder das Kommando übernahmen), ihre Ämter mit ihren …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„In den meisten Fällen besetzten ehemalige Parteikommandeure, die in die Polizei berufen wurden (oder das Kommando übernahmen), ihre Ämter mit ihren unqualifizierten Anhängern und korrupten Verbündeten. Die Dominanz lokaler Loyalität und die Verbindungen zu korrupten Netzwerken trugen zusammen mit der schlechten Ausbildung und der niedrigen Bezahlung zur endemischen Korruption in der Polizei bei.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 58 (Original, neues Fenster)

Lokale Machthaber, teils selbst durch Menschenrechtsverletzungen oder Drogenhandel vorbelastet, wurden zu Polizeikommandeuren ernannt. In den meisten Fällen besetzten ehemalige Parteikommandeure ihre Ämter mit unqualifizierten Anhängern und korrupten Verbündeten. Die Dominanz lokaler Loyalität und Verbindungen zu korrupten Netzwerken trugen zur endemischen Korruption in der Polizei bei.

Thema: Afghanische Regierung & Streitkräfte Akteure: ANP, afghanische Regierung, lokale Machthaber enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Bewertung Kap. 4.1.3.3.4 — Korruption und ANDSF S. 63–64

Korruption von Beginn an bekannt und toleriert; westliches Ansehen nachhaltig beschädigt

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„Die alle Bereiche und Ebenen umfassende Korruption war von Beginn an bekannt, wurde toleriert und seitens der westlichen Staatengemeinschaft nicht …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die alle Bereiche und Ebenen umfassende Korruption war von Beginn an bekannt, wurde toleriert und seitens der westlichen Staatengemeinschaft nicht konsequent und nachhaltig bekämpft, zum Teil sogar unbeabsichtigt befördert. Das hat das Ansehen der westlichen Akteure in Afghanistan nachhaltig beschädigt.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 63–64 (Original, neues Fenster)

Erheblich zur exzessiven Korruption beigetragen hat die zeitweilig regelrechte Flutung des Landes mit Wiederaufbaugeldern, weit über alle Absorptionsfähigkeiten hinaus. Die alle Bereiche und Ebenen umfassende Korruption war von Beginn an bekannt, wurde toleriert und seitens der westlichen Staatengemeinschaft nicht konsequent bekämpft, zum Teil sogar unbeabsichtigt befördert. Das hat das Ansehen der westlichen Akteure in Afghanistan nachhaltig beschädigt.

Thema: Afghanische Regierung & Streitkräfte Akteure: afghanische Regierung, westliche Staatengemeinschaft enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung Kap. 4.2.1.3 — Doha-Abkommen S. 89

Doha-Abkommen 29.02.2020: USA-Taliban-Deal überließ Afghanistan „seinem Schicksal“

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„wie ein Schaf auf die Schlachtbank“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 89 (Original, neues Fenster)

Das am 29. Februar 2020 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen den USA und den Taliban überließ Afghanistan aus Kabuler Sicht seinem Schicksal und erhob die Taliban zu einer „Regierung im Wartestand“. Mohammad Natiqi, Mitglied des Verhandlungsteams, sagte, das Doha-Abkommen führte die Republik „wie ein Schaf auf die Schlachtbank“. Petraeus erklärte, die zuvor militärisch unterstützte Verhandlungsmacht sei „unnötigerweise“ aufgegeben worden.

Thema: Doha-Abkommen 2020-02-29 Akteure: USA, Taliban, Donald Trump, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-1.json
Feststellung 4.2.4.2.1 — Frauenförderung S. 118

Frauenförderung als Anliegen des deutschen Engagements; vage Zielformulierungen

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„Kernbereiche umfassten Projekte gegen Missbrauch und häusliche Gewalt, Rechtsberatung, Bildung, Ausbau des Radio- und Kommunikationsnetzes und …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Kernbereiche umfassten Projekte gegen Missbrauch und häusliche Gewalt, Rechtsberatung, Bildung, Ausbau des Radio- und Kommunikationsnetzes und Wirtschaftsförderung. Formulierungen zu den deutschen Zielsetzungen in den beschriebenen Bereichen blieben in der Regel vage. Häufig wurde auf die Verankerung der Menschenrechte oder der Geschlechtergleichstellung in der afghanischen Verfassung aus dem Jahr 2004 verwiesen 596, die es nun umzusetzen gelte. Inder afghanischen Verfassung war jedoch ebenfalls verankert, dass kein Gesetz im Widerspruch zu den Grundsätzen und Bestimmungen des Islam stehen dürfe.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 118 (Original, neues Fenster)

Die Bundesregierung beschrieb die Förderung von Frauen und Kindern als besonderes Anliegen des Wiederaufbaus. Kernbereiche waren Projekte gegen Missbrauch und häusliche Gewalt, Rechtsberatung, Bildung, Radio- und Kommunikationsnetze und Wirtschaftsförderung. Formulierungen zu konkreten deutschen Zielen blieben jedoch oft vage und verwiesen auf die afghanische Verfassung von 2004, die zugleich festhielt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen darf.

Thema: Humanitäre Lage 2001–2021 Akteure: Bundesregierung, BMZ, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.2.4.2.1 — Frauenförderung S. 118–119

Frauen im öffentlichen Dienst: Rückgang 2006–2010 von 31 auf 18,5 Prozent

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„Der Anteil der Frauen im öffentlichen Dienst verringerte sich beispielsweise zwischen 2006 und 2010 von 31 auf 18,5 Prozent.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 118–119 (Original, neues Fenster)

Zwischen 2006 und 2010 sank der Anteil von Frauen im afghanischen öffentlichen Dienst von 31 % auf 18,5 %. Ein Grund war ihre besondere Gefährdung: Allein 2008 wurden zehn Afghaninnen in öffentlichen Ämtern (u. a. Lehrerinnen, Polizistinnen, Politikerinnen) ermordet. Bis 2020 stieg der Anteil wieder auf 35 %.

Thema: Humanitäre Lage 2006–2020 Akteure: afghanische Bevölkerung, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.2.5.3.2 — Eigenverantwortung S. 136

2018 finanzierten ausländische Mittel 80 Prozent der öffentlichen Ausgaben

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„Die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen von der afghanischen Regierung vorgelegten Entwicklungspläne richteten sich stets nach …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen von der afghanischen Regierung vorgelegten Entwicklungspläne richteten sich stets nach verfügbaren Geldern aus dem Ausland. Im Finanzjahr 2017/18 wurde der afghanische Staatshaushalt zu 66 Prozent aus dem Ausland finanziert, nur 33 Prozent durch eigene Staatseinnahmen, obwohl sich diese seit 2009 verdreifacht hatten. 2018 finanzierten ausländische Finanzmittel 80 Prozent der öffentlichen Ausgaben des afghanischen Staatshaushalts (55 Prozent des BIP). Die Höhe der bereitgestellten finanziellen Mittel führte zu einem hohen Mittelabflussdruck der Geber, dem stand aber eine geringe Absorptionskapazität der afghanischen Partner entgegen.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 136 (Original, neues Fenster)

Im Finanzjahr 2017/18 wurde der afghanische Staatshaushalt zu 66 Prozent aus dem Ausland finanziert, nur 33 Prozent durch eigene Staatseinnahmen. 2018 finanzierten ausländische Finanzmittel 80 Prozent der öffentlichen Ausgaben des afghanischen Staatshaushalts; das entspricht 55 Prozent des BIP. Dies verdeutlicht die extreme Abhängigkeit des Staatsapparates von externen Geldern.

Thema: Ressortabstimmung 2017–2018 Akteure: afghanische Regierung, internationale Gemeinschaft enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.2.5.3.2 — Eigenverantwortung S. 137

Konditionalisierung ab 2010: 2016 wurden 31 Millionen Euro einbehalten

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„Wegen Nichterfüllung von Konditionen wurden 2016 beispielsweise 31 Millionen Euro einbehalten. 2017 wurden die Bedingungen erfüllt, so dass erst dann neue Zusagen für Wasser- und Energievorhaben getätigt wurden.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 137 (Original, neues Fenster)

Ab 2010 versuchte die Bundesregierung, ihre Unterstützung an Reformen zu binden. Wegen Nichterfüllung von Konditionen wurden 2016 beispielsweise 31 Millionen Euro einbehalten. 2017 wurden die Bedingungen erfüllt; erst dann erfolgten neue Zusagen für Wasser- und Energievorhaben. Insgesamt brachten die Konditionalisierungsbemühungen jedoch keine Wirkungen hervor.

Thema: Ressortabstimmung 2010–2017 Akteure: BMZ, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Feststellung 4.3.3.1 — Justizaufbau Einleitung S. 170–171

Justizaufbau dominiert vom Institutionenansatz; heterogenes Rechtsverständnis kaum berücksichtigt

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„Inder Umsetzung lag der Fokus des Justiz-(Wieder-)Aufbaus jedoch auf der Errichtung staatlicher Strukturen zur Rechtsprechung und zur …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Inder Umsetzung lag der Fokus des Justiz-(Wieder-)Aufbaus jedoch auf der Errichtung staatlicher Strukturen zur Rechtsprechung und zur Rechtsdurchsetzung. Die Dominanz dieses sogenannten Institutionenansatzes stand im Kontrast dazu, wie die afghanische Gesellschaft traditionell funktionierte, die viel stärker von Beziehungen zwischen Personen und traditionellen Normen geprägt war als von staatlichen Institutionen und abstrakten Regelungen.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 170–171 (Original, neues Fenster)

Das Petersberger Übereinkommen bekannte sich zwar zur Berücksichtigung kultureller Gegebenheiten, in der Umsetzung lag der Fokus jedoch auf der Errichtung staatlicher Strukturen zur Rechtsprechung. Die Dominanz dieses Institutionenansatzes stand im Kontrast zur traditionellen afghanischen Gesellschaft, die stärker von Beziehungen und traditionellen Normen geprägt war. Italien wurde 2002 lead nation für den Justizaufbau, das Justizprojekt war jedoch personell schwach besetzt.

Thema: Rechtsstaat & Justiz ab 2001 Akteure: Italien, VN, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Bewertung 4.3.3.2.2 — Warlords als Partner S. 175–176

Einbezug von Warlords ohne transitional justice als „eine der weitreichendsten Fehlentscheidungen”

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„So untergruben Mitglieder der afghanischen Regierung aktiv und fortdauernd das staatliche Gewaltmonopol und förderten Rechtsdurchsetzung im Sinne …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„So untergruben Mitglieder der afghanischen Regierung aktiv und fortdauernd das staatliche Gewaltmonopol und förderten Rechtsdurchsetzung im Sinne eines „Recht des Stärkeren“, was eines der größten Probleme für den Aufbau der Rechtsstaatlichkeit barg. Der Einbezug vieler so genannter Warlords in den Wiederaufbau des neuen afghanischen Staates ohne einen Aufklärungs- oder Aussöhnungsprozess beziehungsweise einen Prozess der transitional justice war eine der weitreichendsten Fehlentscheidungen der internationalen Gemeinschaft.“

Quelle: Drs. 20/10400, S. 175–176 (Original, neues Fenster)

Der Einbezug vieler Warlords in den Wiederaufbau des afghanischen Staates ohne Aufklärungs- oder Aussöhnungsprozess war eine der weitreichendsten Fehlentscheidungen der internationalen Gemeinschaft. Warlords erhielten als unhinterfragte Sieger auf dem Petersberg die Mehrheit der Kabinettsposten und dominierten die verfassungsgebende Loya Jirga. Mitglieder der afghanischen Regierung untergruben aktiv das staatliche Gewaltmonopol und förderten ein „Recht des Stärkeren”.

Thema: Verantwortung & Konsequenzen ab 2001 Akteure: Nordallianz, Warlords, afghanische Regierung enquete\zwischenbericht-projektgruppen-2.json
Sondervotum Teil 3, Kap. 2 — Visaverfahren und Reisepässe S. 775

CDU/CSU: Viele Ortskräfte hatten keinen Reisepass, die Passvergabe dauerte lange

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„Ein erhebliches Problem neben dem Visumverfahren als solchem stellte die Tatsache dar, dass viele afghanische Ortskräfte und ihre Familien nicht über …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„Ein erhebliches Problem neben dem Visumverfahren als solchem stellte die Tatsache dar, dass viele afghanische Ortskräfte und ihre Familien nicht über afghanische Reisepässe verfügten, die aber zwingend für den internationalen Reiseverkehr benötigt wurden. Der afghanische Personalausweis, die Tazkira, reichte dafür nicht aus. Die Passvergabe durch die afghanischen Behörden gestaltete sich allerdings als langwierig.“

Quelle: Drs. 20/14700, S. 775 (Original, neues Fenster)

Die CDU/CSU beschreibt fehlende afghanische Reisepässe als erhebliches Problem neben dem Visumverfahren: Der Personalausweis (Tazkira) reichte für Reisen ins Ausland nicht aus, die Passvergabe durch die afghanischen Behörden dauerte lange. Nach Gesprächen des AA mit der afghanischen Regierung wurde die Passvergabe für Ortskräfte beschleunigt; AA und BMI einigten sich zudem, bei Bedarf deutsche Reiseausweise für Ausländer auszustellen (bis Mitte Juni 2021 für rund 1.000 Ortskräfte der Bundeswehr und Angehörige).

Thema: Ortskräfte 2021 Akteure: Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern, Afghanische Regierung sondervoten\cducsu.json