Strittig § 23 AufenthG (Kontingentaufnahme): AA dafür („zwei verschiedenen Universen“), BMI dagegen; Bender: „keine vergleichbare Konstellation“
„[Bender:] Es war einfach so, dass es keine vergleichbare Konstellation wie Afghanistan gab, in der man den § 23 [AufenthG] zur Anwendung gebracht …“Ganze Stelle zeigenKürzer zeigen
„[Bender:] Es war einfach so, dass es keine vergleichbare Konstellation wie Afghanistan gab, in der man den § 23 [AufenthG] zur Anwendung gebracht hätte. … Personen aus einem akuten Kriegsgebiet rauszuholen ohne Personal vor Ort, ohne IOM vor Ort, ohne UNHCR vor Ort, diese Konstellationen gab es vorher nicht.“
Das AA (Referat 509, Neumann) forderte einen Wechsel auf § 23 Abs. 2 AufenthG (Gruppen- oder Kontingentaufnahme, wie bei jüdischen Zugewanderten und syrischen Geflüchteten). Das BMI lehnte ab: Es gebe keine vergleichbare Konstellation, kein Personal vor Ort wie bei UNHCR oder IOM in anderen Fällen, keinen Präzedenzfall für ein Rechtsgrundlagen-Wechsel mitten im laufenden Aufnahmeverfahren.